3. [1-3] Africam scheint nicht allein auf Carthaginem sich zu beziehen, sondern das Ganze anzugeben, dem zwei Theile in verschiedener Form untergeordnet sind; zur Sache s. 31.19.2, über Africa s. zu 28.44.5. adeoque ist locker angeknüpft, vgl. 24.36.4; intenta als Adj. zu nehmen, s. intentiore 39, 19, 2; 29, 35, 10; doch vgl. 36.17.4. quibusq. — [p. 90] lic., in der damaligen Zeit die, welche curulische Aemter bis zur curul. Aedilität bekleidet haben, aber von den Censoren noch nicht in den Senat haben aufgenommen werden können, s. zu 22.49.17; 23.23.4, vgl. Lange 2, 336; 348; Mommsen Staatsr. 1, 156. magistr. min., ob zu diesen die Quästoren und die aediles pl. gerechnet werden, lässt sich bei dem schwankenden Sprachgebrauche Ls' nicht sicher erkennen, s. 23.23.6; 32.26.17; Mommsen a. a. O. 56, 2. eod., n. quo profectus esset, s. 43.11.4: ne ultra mille passuum, Lange 2, 363. uno temp., die Verreisenden hatten also (bei dem Magistrate?) Anzeige zu machen. [4-6] colon. marit., s. 27.38, wo aber Alsium und Sena noch genannt sind, dagegen Castrum novum, Pyrgi u. Fregenae fehlen; die neuen Seecolonieen, 32, 29, scheinen das Vorrecht nicht gehabt oder nicht geltend gemacht zu haben, Lange 2, 211. Castr. Novum ist wahrscheinlich das nach Periocha XI, vgl. Vell. 1, 14; Plin. 3, 13, 110; ib. 5, 44: a Castro novo Hadriatici maris, im Picenischen Gebiete nördlich von Hadria gelegene, nach Anderen ist es Castrum in Etrurien, südlich von Centumcellae. Pyrgi, die Hafenstadt von Caere, 1, 2, 3. coger. in cl., daraus, dass der Prätor selbst die Matrosen einzieht, nicht fordert (imperat c. 1, 6), geht hervor, dass die Colonisten römische Bürger waren, noch mehr daraus, dass sie die Tribunen anrufen. Wenn dieselben den übrigen Bürgern c. 2, 15 nachgestellt werden, so geschieht es wol wegen ihrer besonderen Tüchtigkeit zur See. rei navalis scheint den Nachdruck zu haben, vom Landdienste können sie frei sein, s. 27.38; Nitzsch, die Gracchen 109 ff. [7-8] ad coll. fet., das Collegium wird durch den Senatsbeschluss nur veranlasst sich über die Ceremonieen bei der Kriegserklärung auszusprechen wie 31.8, vgl. 1.32.8. quoque geht nur auf Aet. indici; separatim enthält hierzu eine besondere Bestimmung. iuber., die einzelnen Fetialen. eis bezieht sich nach § 10: amicitiam censuissent auch auf Antiochus, welcher schon 32.8.13 ein Bündniss mit Rom hat, wenn er auch [p. 91] 34, 57, 6 ein neues sucht; über das der Aetoler s. 35.32.12; renuntiare amic., s. 42.25.12; 25.18.9. [9-12] coram, persönlich bei ihm anwesend, ist 31.8.3 nicht zugesetzt. repetent., immer noch u. s. w., wie adveniens, decedens u. a., 35, 35, 6; 41, 10, 13; oder es ist vom Conatus gebraucht, 35, 11, 8. res kann zu repet. und zu reddi genommen werden, 1, 23, 7. Da es sich zunächst nur um die Freigebung der 35.16.3 genannten Städte durch Antiochus gehandelt hat (was von den Aetolern, an die wegen censuissent, wenn man nicht censuisset lesen will, auch zu denken wäre, gefordert worden sei, ist nicht bekannt), so kann nur gemeint sein: fordern, dass die Städte, die sich unter dem Schutze der Römer gestellt haben, frei gegeben werden, satisfieri, dieser Forderung genügen, überhaupt: Genugthuung leisten, s. 1.32.11; ib. 22, 4; 6; dadurch, dass der König dieses verweigerte, brach er den Freundschaftsvertrag, Mommsen Forsch. 342. ultro, 21.1.3, also sei es gar nicht nöthig den Krieg anzukündigen. sibi, weil sie im Namen des Volkes sprechen, 26, 29, 3. Demetr., 35.34; Chalc., 35, 50, nicht das 35.37 Erzählte. [13-14] quos sec., den vorhergeh. Relativen untergeordnet, da Quinctius auch andere Truppen ausgehoben hat, 35, 41, 7. primae e. t., da das Volk für die vier ersten Legionen, s. 27.36.14, welche die beiden consularischen Heere bildeten, 10, 18, 3, die Kriegstribunen wählte, so mussten diese jedesmal sich zu den den Consuln zugefallenen Legionen begeben; Mommsen Staatsr. 102. a. d. quint. Non. Mai., die damals mehrere Monate früher als in dem natürlichen Jahre fielen, s. c. 12, 10; 37, 4, 4. Den Antrag des Acilius Macrob. 1, 13, 21: Fulvius (der 37.47.7 genannte) id egisse (de intercalando populum rogasse) M.' Acilium consulem dicit ab urbe condita DLXII hat L. übergangen, s. 37.59.2; Mommsen Chronol. 19; 40; Nissen 69. palud., 31.14.1; Mommsen Staatsr. 96. [p. 92]
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3. [1-3] Africam scheint nicht allein auf Carthaginem sich zu beziehen, sondern das Ganze anzugeben, dem zwei Theile in verschiedener Form untergeordnet sind; zur Sache s. 31.19.2, über Africa s. zu 28.44.5. adeoque ist locker angeknüpft, vgl. 24.36.4; intenta als Adj. zu nehmen, s. intentiore 39, 19, 2; 29, 35, 10; doch vgl. 36.17.4. quibusq. — [p. 90] lic., in der damaligen Zeit die, welche curulische Aemter bis zur curul. Aedilität bekleidet haben, aber von den Censoren noch nicht in den Senat haben aufgenommen werden können, s. zu 22.49.17; 23.23.4, vgl. Lange 2, 336; 348; Mommsen Staatsr. 1, 156. magistr. min., ob zu diesen die Quästoren und die aediles pl. gerechnet werden, lässt sich bei dem schwankenden Sprachgebrauche Ls' nicht sicher erkennen, s. 23.23.6; 32.26.17; Mommsen a. a. O. 56, 2. eod., n. quo profectus esset, s. 43.11.4: ne ultra mille passuum, Lange 2, 363. uno temp., die Verreisenden hatten also (bei dem Magistrate?) Anzeige zu machen. [4-6] colon. marit., s. 27.38, wo aber Alsium und Sena noch genannt sind, dagegen Castrum novum, Pyrgi u. Fregenae fehlen; die neuen Seecolonieen, 32, 29, scheinen das Vorrecht nicht gehabt oder nicht geltend gemacht zu haben, Lange 2, 211. Castr. Novum ist wahrscheinlich das nach Periocha XI, vgl. Vell. 1, 14; Plin. 3, 13, 110; ib. 5, 44: a Castro novo Hadriatici maris, im Picenischen Gebiete nördlich von Hadria gelegene, nach Anderen ist es Castrum in Etrurien, südlich von Centumcellae. Pyrgi, die Hafenstadt von Caere, 1, 2, 3. coger. in cl., daraus, dass der Prätor selbst die Matrosen einzieht, nicht fordert (imperat c. 1, 6), geht hervor, dass die Colonisten römische Bürger waren, noch mehr daraus, dass sie die Tribunen anrufen. Wenn dieselben den übrigen Bürgern c. 2, 15 nachgestellt werden, so geschieht es wol wegen ihrer besonderen Tüchtigkeit zur See. rei navalis scheint den Nachdruck zu haben, vom Landdienste können sie frei sein, s. 27.38; Nitzsch, die Gracchen 109 ff. [7-8] ad coll. fet., das Collegium wird durch den Senatsbeschluss nur veranlasst sich über die Ceremonieen bei der Kriegserklärung auszusprechen wie 31.8, vgl. 1.32.8. quoque geht nur auf Aet. indici; separatim enthält hierzu eine besondere Bestimmung. iuber., die einzelnen Fetialen. eis bezieht sich nach § 10: amicitiam censuissent auch auf Antiochus, welcher schon 32.8.13 ein Bündniss mit Rom hat, wenn er auch [p. 91] 34, 57, 6 ein neues sucht; über das der Aetoler s. 35.32.12; renuntiare amic., s. 42.25.12; 25.18.9. [9-12] coram, persönlich bei ihm anwesend, ist 31.8.3 nicht zugesetzt. repetent., immer noch u. s. w., wie adveniens, decedens u. a., 35, 35, 6; 41, 10, 13; oder es ist vom Conatus gebraucht, 35, 11, 8. res kann zu repet. und zu reddi genommen werden, 1, 23, 7. Da es sich zunächst nur um die Freigebung der 35.16.3 genannten Städte durch Antiochus gehandelt hat (was von den Aetolern, an die wegen censuissent, wenn man nicht censuisset lesen will, auch zu denken wäre, gefordert worden sei, ist nicht bekannt), so kann nur gemeint sein: fordern, dass die Städte, die sich unter dem Schutze der Römer gestellt haben, frei gegeben werden, satisfieri, dieser Forderung genügen, überhaupt: Genugthuung leisten, s. 1.32.11; ib. 22, 4; 6; dadurch, dass der König dieses verweigerte, brach er den Freundschaftsvertrag, Mommsen Forsch. 342. ultro, 21.1.3, also sei es gar nicht nöthig den Krieg anzukündigen. sibi, weil sie im Namen des Volkes sprechen, 26, 29, 3. Demetr., 35.34; Chalc., 35, 50, nicht das 35.37 Erzählte. [13-14] quos sec., den vorhergeh. Relativen untergeordnet, da Quinctius auch andere Truppen ausgehoben hat, 35, 41, 7. primae e. t., da das Volk für die vier ersten Legionen, s. 27.36.14, welche die beiden consularischen Heere bildeten, 10, 18, 3, die Kriegstribunen wählte, so mussten diese jedesmal sich zu den den Consuln zugefallenen Legionen begeben; Mommsen Staatsr. 102. a. d. quint. Non. Mai., die damals mehrere Monate früher als in dem natürlichen Jahre fielen, s. c. 12, 10; 37, 4, 4. Den Antrag des Acilius Macrob. 1, 13, 21: Fulvius (der 37.47.7 genannte) id egisse (de intercalando populum rogasse) M.' Acilium consulem dicit ab urbe condita DLXII hat L. übergangen, s. 37.59.2; Mommsen Chronol. 19; 40; Nissen 69. palud., 31.14.1; Mommsen Staatsr. 96. [p. 92]
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