[12] Thebas etc. kann nach dem, was c. 44; 46, 10; 47, 12, vgl. c. 56; 67, 12 über die Verbindung den Thebaner mit Rom erzählt ist, nicht richtig sein, wahrscheinlich war hier wie c. 46, 7 das in der dort erwähnten Urkunde genannte Thisbae, nicht Theben, gemeint. duct. exerc., in dem Senatsbeschlusse v. 23 heisst es: πρὸ τοῦ ἢ Λοκρέτιος τὸ Στρατόπεδον πρὸς τὴν πόλιν ΘίΣβας προΣήγαγεν. quib. receptis, um dieses Moment hervorzuheben, s. c. 36, 7; 48, 8, nicht: urbem receptam; die Stadt hat sich nach dem Senatsbeschlusse v. 19 in der 1.38; 7.32.4 geschilderten Weise an die Römer ergeben; sie wird milder als Haliartus behandelt, weil sie keinen Widerstand geleistet hat. et qui und im Folg. que sind erklärend, s. c. 43, 10, die Anhänger der Römer sind eben als solche verbannt worden, s. d. Senatsbeschl. v. 28, s. c. 44, 6. familias, die Sclaven u. Güter der Macedonischgesinnten, diese selbst sind nach dem Senatsbeschl. v. 37 entweder nach Rom od. Italien entfernt, od. haben sich in andere Städte begeben, s. ib. v. 41, vgl. Philol. 33, 610.
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[12] Thebas etc. kann nach dem, was c. 44; 46, 10; 47, 12, vgl. c. 56; 67, 12 über die Verbindung den Thebaner mit Rom erzählt ist, nicht richtig sein, wahrscheinlich war hier wie c. 46, 7 das in der dort erwähnten Urkunde genannte Thisbae, nicht Theben, gemeint. duct. exerc., in dem Senatsbeschlusse v. 23 heisst es: πρὸ τοῦ ἢ Λοκρέτιος τὸ Στρατόπεδον πρὸς τὴν πόλιν ΘίΣβας προΣήγαγεν. quib. receptis, um dieses Moment hervorzuheben, s. c. 36, 7; 48, 8, nicht: urbem receptam; die Stadt hat sich nach dem Senatsbeschlusse v. 19 in der 1.38; 7.32.4 geschilderten Weise an die Römer ergeben; sie wird milder als Haliartus behandelt, weil sie keinen Widerstand geleistet hat. et qui und im Folg. que sind erklärend, s. c. 43, 10, die Anhänger der Römer sind eben als solche verbannt worden, s. d. Senatsbeschl. v. 28, s. c. 44, 6. familias, die Sclaven u. Güter der Macedonischgesinnten, diese selbst sind nach dem Senatsbeschl. v. 37 entweder nach Rom od. Italien entfernt, od. haben sich in andere Städte begeben, s. ib. v. 41, vgl. Philol. 33, 610.
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