[16] ad extremum spei. .] d. h. so geringe Hoffnung, so wenig zu hoffen hatte er . .; vgl. 8.17.2. octo centuriae . .] es ist also durch alle Klassen und Centurien gestimmt worden; s. Lange 2, 454; vgl. zu 1.43.12. Das Resultat der Abstimmung hat wohl der Praetor bekannt gemacht. morari] s. zu 4.42.8; der Tribun giebt die Klage gegen Gracchus auf.—Die Anklage der Censoren, welche gegen den Brauch noch während ihrer Amtsführung erhoben wird, ist aus einem Konflikte derselben mit der tribunicischen Gewalt, wie sie auch mit anderen Magistraten vorkommen (z. B. 6, 38, 9), hervorgegangen; es folgt aus derselben nicht, dafs die Censoren für ihre Amtshandlungen verantwortlich gewesen seien; s. zu 4.24.4; in anderen Fällen, wo Tribunen, ohne in ihrer Amtsgewalt verletzt zu sein, Anklagen gegen Censoren erheben wollen, werden sie daran gehindert; s. 24.43.3; 29.37.17; vgl. 4.24.7; Becker 2, 2, 197; Lange 1, 575. Strafen werden auch sonst von den Tribunen den übrigen Magistraten angedroht (s. 6.38.9; 22.25.10; 41.6.2; 42.21.4) oder auferlegt; vgl. Per. 47 und 67.—Die Fortsetzung der hier abgebrochenen Thätigkcit der Censoren folgt 44.16.8 und 45.15.1.
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[16] ad extremum spei. .] d. h. so geringe Hoffnung, so wenig zu hoffen hatte er . .; vgl. 8.17.2. octo centuriae . .] es ist also durch alle Klassen und Centurien gestimmt worden; s. Lange 2, 454; vgl. zu 1.43.12. Das Resultat der Abstimmung hat wohl der Praetor bekannt gemacht. morari] s. zu 4.42.8; der Tribun giebt die Klage gegen Gracchus auf.—Die Anklage der Censoren, welche gegen den Brauch noch während ihrer Amtsführung erhoben wird, ist aus einem Konflikte derselben mit der tribunicischen Gewalt, wie sie auch mit anderen Magistraten vorkommen (z. B. 6, 38, 9), hervorgegangen; es folgt aus derselben nicht, dafs die Censoren für ihre Amtshandlungen verantwortlich gewesen seien; s. zu 4.24.4; in anderen Fällen, wo Tribunen, ohne in ihrer Amtsgewalt verletzt zu sein, Anklagen gegen Censoren erheben wollen, werden sie daran gehindert; s. 24.43.3; 29.37.17; vgl. 4.24.7; Becker 2, 2, 197; Lange 1, 575. Strafen werden auch sonst von den Tribunen den übrigen Magistraten angedroht (s. 6.38.9; 22.25.10; 41.6.2; 42.21.4) oder auferlegt; vgl. Per. 47 und 67.—Die Fortsetzung der hier abgebrochenen Thätigkcit der Censoren folgt 44.16.8 und 45.15.1.
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