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42. a M. Porcio] s. 43.3; zu 21.8. [2] Litanam] s. zu 22.1. [3] Ti.] * horum patres] s. 21.6.3. fuerant]* [4] P. Cornelius Scipio] der 29.14.8; 33.25.1 erwähnte. Blasio] s. 43.5.10. Domitius] er war zwei Jahre früher Ädil; s. 33.42.10. Iuventius Thalna *] stammte aus einer tuskulanischen Familie. [5] novum ius] sie versuchten, ob sie das, was sie unternahmen, als [p. 154] Recht zur Geltung bringen könnten. Latini] die Ferentinaten waren nach 9.42.11. 43, 23 ein freier Bundesstaat und standen so im ganzen in gleichem Verhältnisse zu Rom wie die socii nominis Latini; daher auch wohl der Name Latini; s. Mms. MW. 323; RF. 2, 396. coloniam Romanam] hier eine colonia civium Romanorum; vgl. 27.9.7. 10; die Worte qui . . dedissent scheinen anzudeuten, dafs auch sonst Latiner in römische Bürgerkolonieen aufgenommen wurden, aber ohne römische Bürger zu werden. cives Romani essent] das römische Bürgerrecht hatte jetzt einen weit höheren Wert als in der Zeit, wo es den Ferentinaten angeboten wurde; s. 9.43.23. [6] Puteolos . .] der Satz enthält eine Erklärung des vorhergehenden; es könnte nam vor demselben stehen. Über die Kolonieen s. 45.1 ff.; 32, 29, 3. Puteolos . . adscripti] s. 31.49.6. Zu adscripti ist sunt ii, näml. a triumviris, zu denken. qui nomina dederant] das Subjekt sind eben die Ferentinaten, welche auf diese Weise römische Bürger werden wollen; über nomina dare s. 3.1.6. et] wir würden sed erwarten; vgl. 29.10; 29.27.6. ferrent] ‘sich für . . ausgaben’, als solche gerierten. Sie mochten glauben, dafs, wie in latinische Kolonieen tretende römische Bürger Latiner, so Latiner in römischen Kolonieen römische Bürger würden; allein dieser Grundsatz wird durch das Urteil des Senats (non esse . .) verworfen und festgestellt, dafs nur römische Bürger, seien sie es schon früher gewesen oder bei ihrem Eintritt in die Kolonie es geworden, in römische Bürgerkolonieen aufgenommen würden. Die Konsequenz scheint gewesen zu sein, dafs die Ferentinaten nicht zugelassen und nicht mit deduziert wurden; vgl. Voigt, Das ius civile u. ius gentium der Römer S. 115. 313. 338 f.; Lange 2, 182.
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