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[8] pacem atque amicitiam] Friede und freundschaftliches Verhältnis, wie es vor dem Kriege gewesen ist; anders § 11: pacem und § 7: quibus . . repeti reddique per conventionem res] Wiedererstattung oder Ersatz der Beute, des genommenen Landes u. s. w., nach gegenseitiger Übereinkunft, wie es nach dem rekuperatorischen Rechte und dem Ausspruch von Rekuperatoren geschah; s. 26.48.8; 41.24.16; zu 43.2.3. So wurde zunächst der durch den Krieg gestörte Besitz der Staaten und Privatleute nurfür die Gegenwart wieder geordnet, doch konnte natürlich auch ein Bündnis geschlossen werden, aber nicht ein solches, in dem nur der eine Teil die Bedingungen feststellte, der andere zu Leistungen verpflichtet wurde; daher vorher aequo foedere; s. Voigt, Das ius gentium S. 57. 134 ff. ex formula* iuris antiqui] nach dem früheren gegenseitigen Rechte oder dem durch ein Foedus geordneten rechtlichen Zustande, so dafs dieser wiederhergestellt wurde; über den Ausdruck, aber in anderer Bedeutung, s. 33.38.1. 40, 6; 32, 33, 7 u. a.; vgl. zu 33.20.7. ex.. commodo] d. h. ohne Rücksicht auf das Recht.
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