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52. [1-2] specios. ult. ist nach der Wortstellung Attribut zu dies, während wir beides zum Prädicate nehmen: dieser (Tag) oder mit diesem gieng der letzte Glanztag auf; speciosus ist mit Nachdruck vorangestellt, s. 37.21.1; 1.31.8.

longiore d., die zweite Fristerstreckung von der zweiten zur dritten Verhandlung, s. § 4, der Grund der längeren Dauer ist nicht sichtbar, da die Tribunen dieselbe wol schwerlich aus Gefälligkeit gegen Sc. gewährt haben.

longiore, als die erste, oder als gewöhnlich; vgl. Curtius 6, 7, 8.

prodicta, s. c. 51, 5; Andere ziehen das hds. producta vor, Lange 2, 668.

Litern. 22.16.4; n. rus od. praedium, s. zu c. 56, 3; 45, 38, 7; Scipio hatte dort wol ein Landgut, vgl. c. 53, 8; Val. Max. 5, 3, 2; Seneca Ep. 13, 1 (86), 3: locum dedit legibus et se Liternum recepit tam suum exilium reip. imputaturus quam Hannibalis; id. ad Polyb. cons. 14 (33); da Liternum eine Bürgercolonie geworden war, s. 34.45.1, so konnte der Aufenthalt Scipios daselbst nicht als Exil im technischen Sinne betrachtet werden, s. 39.52.9.

ne

adess., zu c. 56, 8.

anim. et nat. n. eius; bei adsuetus ist Scipio Subject.

maior fort., höhere, glänzendere Stellung.

sciret, 9.4.3: quoniam ne victi quidem

fortunam fateri scirent; 24.25.8.

submitt., 27.31.6.

[3-5] dies, der dritte Anklagetag.

citari abs., s. 25.4.9; 39.52.9: vorgefordert, während, oder obgleich er u. s. w.

morbum causae wie § 10, causae scheint Dativ zu sein: diene als Entschuldigungsgrund seines Nichterscheinens, nicht Genitiv der Bestimmung, weil da ein allgemeineres Attribut, wie Cic. Verr. 4, 51, 113: eam causam sceleris, erwartet würde; § 8 heisst es morbi causa, s. Cic. Phil. 1, 11, 28: nec erit iustior non veniendi morbi causa quam mortis; L. 24.16.13: morbus causa, vgl. 34.56.9.

excusab., brachte als Entschuldigung vor, s. 26.22.5.

accip., gelten liessen, als begründet anerkannten; [p. 370] über die Gültigkeit der Entschuldigungsgründe hatte der anklagende Magistrat zu entscheiden. Der Nachsatz folgt nach einer längeren Unterbrechung § 8: tribuni.

ab ead. s., c. 50, 12; 36, 8, 14 u. o.

ad caus. dicend., sowol diese Worte als § 1 u. 7 zeigen, dass Scipio vor den Tribunen als Richtern wieder hat erscheinen, also die dritte Anklage, s. 26.3.5, statt finden sollen; dagegen ist das Folg.: quibus ius sent. dic.

ademisset so gesagt, als ob L. gedacht habe, dass jetzt schon das Volksgericht erfolgt sein würde, worauf auch c. 53, 6 hinweist, wo concilium plebis, s. Becker 2, 1, 359, nicht mehr wie c. 51, 6 eine contio erwähnt ist, vgl. die Stelle aus Gell. zu c. 51, 6, sei es, dass er den dritten Anklagetag übergangen oder sich nicht genau ausgedrückt hat.

et quibus etc. schliesst sich nicht an arguerent, sondern an qua etc. an, und qua ist auch zu diesem Satze zu denken.

libert., hier: Gericht über ihn zu halten.

his, der Abl. wie 3.37.6; ib. 56, 2; comitatus passiv, wie mehrfach.

velut capt., da diese im Triumphe nach dem Capitole geführt werden.

trahens, c. 40, 4.

secession., s. c. 51, 12; 34, 5, 5.

[6-7] habetis, der unmittelbare Uebergang in die orat. recta ist hier nicht ohne Härte, s. c. 59, 4; 35, 49, 5, da der Zusammenhang unterbrochen wird.

quo duce etc., Erklärung von mercedem.

decrescit, vgl. Cic. Div. 2, 14, 33; an u. St. tropisch: entschwindet uns, verlieren wir; der Zusammenhang scheint zu sein: ihr habt bewirkt, dass Scipio sich entfernte, und wagt jetzt nicht ihn herbeiholen zu lassen. Der letzte Vorwurf, dass das Volk die gewaltsame Herbeiholung, die noch gar nicht beantragt ist, nicht anordne, ist wahrscheinlich von L. nur des rhetorischen Effectes wegen der früheren vom Senate getroffenen, ausserordentlichen Anordnung, s. 29.20, gegenübergestellt.

ante etc., nur die Mz. Hs. hat ante annos quindecim, die übrigen blos antea; wenn der Zusatz ächt ist, so muss septemdecim oder sedecim gelesen werden, da der 29.20 erwähnte Beschluss in das Jahr 204 fällt; der Sinn der Worte könnte sein: in der kurzen Zeit vonJahren; doch sollte man dann im Gegensatze auch nunc erwarten.

privatum ist hier offenbar Gegensatz zu exerc. et el. hab, was voraussetzt, dass er damals cum imperio, nicht privatus war, anders 35.41.9.

ad caus. dic. nach ad eum ist eben so hart, als ad eum nach eum. [p. 371]

[8-11] appell., gegen den Beschluss der Tribunen, dass die Entschuldigung nicht gelten solle, s. Lange 1, 703.

ab L. Scip., Valerius Ant. lässt L. Scipio für seinen Bruder eben so eintreten, wie die andere Erzählung den Publius in dem Process des Lucius, s. c. 56, 9; ebenso hat er die von der zweiten Darstellung in dem Process des Lucius erwähnte Intercession des Gracchus, s. c. 60, 4, in den des Publius übergetragen; nach L. auch Dio Cass. frg. 65; Plin. N. H. praef. § 10.

decrev., vgl. 3.13.6; 4.53.6.

prodici, es solle (für den dritten od. vierten Anklagetag) ein weiterer Termin gestellt werden.

Gracch., 37.7.11.

adscribi, die Namen standen voran, Becker 2, 2, 275, also: über das Decret setzen; er will ein Separatvotum abgeben.

tristior., s. 21.12.4; 22.61.3.

decrevit, das Votum sichert dem Angeklagten das auxilium des Gracchus in weiterem Umfange zu als das der übrigen Tribunen, s. c. 60, 4.

causae, § 3.

satis etc., die Krankheit soll nicht als ein blosses Vorgeben angesehen werden, sondern ihn entschuldigen, so dass nicht gegen ihn als einen Widerspenstigen verfahren werden darf; vorher accipi eam causam.

priusq. red. etc., die § 7 ausgesprochene Zwangsmassregel soll nicht angewendet werden, was in dem Decrete den übrigen Tribunen, nach welchem er, wenn er an der dies prodicta nicht erschien, als widerspenstig behandelt werden konnte, ebenso wenig lag als das folg. tum quoque etc., wonach (in dem Amtsjahr des Gracchus) keine Klage mehr erhoben oder die anhängig gemachte nicht weiter verfolgt werden soll.

auxilio etc., s. 9.26.10: nemo erat auxilio, quin, zu 2.43.4, er würde dann die Tribunen gehindert haben eine Untersuchung zu halten und einen Antrag an das Volk zu stellen.

deorum bezieht sich besonders auf rebus gestis, s. c. 48, 14.

sub rost., c. 53, 1: sub pedibus, s. 8.33.9: unten an u. s. w., s. c. 51, 6; Lange 2, 451.

adolesc., wie es die Tribunen in der späteren Zeit gewöhnlich waren, Sall. C. 39, 1.

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    • Livy, The History of Rome, Book 3, 13.6
    • Livy, The History of Rome, Book 3, 37.6
    • Livy, The History of Rome, Book 24, 16
    • Livy, The History of Rome, Book 24, 25
    • Livy, The History of Rome, Book 25, 4
    • Livy, The History of Rome, Book 37, 21.1
    • Livy, The History of Rome, Book 37, 7.11
    • Livy, The History of Rome, Book 2, 43.4
    • Livy, The History of Rome, Book 22, 16
    • Livy, The History of Rome, Book 22, 61
    • Livy, The History of Rome, Book 8, 33
    • Livy, The History of Rome, Book 9, 26
    • Livy, The History of Rome, Book 9, 4
    • Livy, The History of Rome, Book 4, 53.6
    • Livy, The History of Rome, Book 26, 22.5
    • Livy, The History of Rome, Book 26, 3.5
    • Livy, The History of Rome, Book 27, 31.6
    • Livy, The History of Rome, Book 35, 41.9
    • Livy, The History of Rome, Book 1, 31.8
    • Livy, The History of Rome, Book 29, 20
    • Livy, The History of Rome, Book 34, 45.1
    • Livy, The History of Rome, Book 34, 56.9
    • Livy, The History of Rome, Book 21, 12
    • Livy, The History of Rome, Book 39, 52
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