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[8-11] appell., gegen den Beschluss der Tribunen, dass die Entschuldigung nicht gelten solle, s. Lange 1, 703.

ab L. Scip., Valerius Ant. lässt L. Scipio für seinen Bruder eben so eintreten, wie die andere Erzählung den Publius in dem Process des Lucius, s. c. 56, 9; ebenso hat er die von der zweiten Darstellung in dem Process des Lucius erwähnte Intercession des Gracchus, s. c. 60, 4, in den des Publius übergetragen; nach L. auch Dio Cass. frg. 65; Plin. N. H. praef. § 10.

decrev., vgl. 3.13.6; 4.53.6.

prodici, es solle (für den dritten od. vierten Anklagetag) ein weiterer Termin gestellt werden.

Gracch., 37.7.11.

adscribi, die Namen standen voran, Becker 2, 2, 275, also: über das Decret setzen; er will ein Separatvotum abgeben.

tristior., s. 21.12.4; 22.61.3.

decrevit, das Votum sichert dem Angeklagten das auxilium des Gracchus in weiterem Umfange zu als das der übrigen Tribunen, s. c. 60, 4.

causae, § 3.

satis etc., die Krankheit soll nicht als ein blosses Vorgeben angesehen werden, sondern ihn entschuldigen, so dass nicht gegen ihn als einen Widerspenstigen verfahren werden darf; vorher accipi eam causam.

priusq. red. etc., die § 7 ausgesprochene Zwangsmassregel soll nicht angewendet werden, was in dem Decrete den übrigen Tribunen, nach welchem er, wenn er an der dies prodicta nicht erschien, als widerspenstig behandelt werden konnte, ebenso wenig lag als das folg. tum quoque etc., wonach (in dem Amtsjahr des Gracchus) keine Klage mehr erhoben oder die anhängig gemachte nicht weiter verfolgt werden soll.

auxilio etc., s. 9.26.10: nemo erat auxilio, quin, zu 2.43.4, er würde dann die Tribunen gehindert haben eine Untersuchung zu halten und einen Antrag an das Volk zu stellen.

deorum bezieht sich besonders auf rebus gestis, s. c. 48, 14.

sub rost., c. 53, 1: sub pedibus, s. 8.33.9: unten an u. s. w., s. c. 51, 6; Lange 2, 451.

adolesc., wie es die Tribunen in der späteren Zeit gewöhnlich waren, Sall. C. 39, 1.

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