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[3-5] Philipp. ist 36.13 f. nicht erwähnt, vgl. 28.7.12; Polyb. 5, 100: γενόμενος δὲ κύριοςΦίλιπποςτῶν Θηβῶν τοὺς μὲν ὑπάρχοντας οἰκήτορας ἐξηνδραποδίσατο, Μακεδόνας δ᾽ εἰσοικίσας Φιλίππου τὴν πόλιν ἀντὶ Θηβῶν κατωνόμασεν; doch scheint der Name nicht in Aufnahme gekommen zu sein.

veniebant, s. c. 12, 1; 42, 40, 1: expectari nos. Tricca Phal. hat Phil. mit Baebius erobert, 36, 13, 6.

et Eurym., s. 29.4.6; Eurymenae wird von Plin. 4, 9, 32 neben Meliboea in Magnesia (am östlichen Abhange des Ossa) erwähnt, s. Bursian 1, 98; 36, 13 ist die Stadt nicht genannt.

circa eas s. 43.20.4; 37.24.5 u. a., oft steht auch bloss circa; im Folg. ist viell. nach der Andeutung der Mz. Hds. ademisse ea zu lesen.

iuris wie potestatis, dicionis esse u. ä. gesagt: gehörig zu dem Kreise, in dem die Thessaler Recht haben, herrschen, s. 6.10.3; 38.11.9, vgl. c. 24, 8: ius iudiciumque.

possessaeq. wie § 6; c. 24, 6, von possido; possessae ist wie eas u. ademptae auf die Namen der Städte, nicht auf oppida bezogen, vgl. 42.54.1 u. 3; 40, 16, 8.

antiquitus, von welcher Zeit an gerechnet wird, ist nicht klar, da die Aetoler erst nach Alexander des Gr. Zeit angefangen haben sich auszubreiten. Ea oppida fuiss. gehören auch zu thessalor. iuris, denn antiquitus fordert einen temporalen Gegensatz, der nur in Thessalorum

cum forent liegen kann. Es handelte sich nicht darum, ob die Städte immer den früheren Besitzern gehört haben, sondern ob sie damals als sie Phil. einnahm, von Rechtswegen gerade den Thessalern gehörten und erst in jener Zeit in den Besitz der Aetoler gekommen waren. Madvig verm. Thess. iuris cum essent, vi ademptae etc., wodurch jener Gegen- [p. 49] satz verwischt wird. Nach dieser Veränderung sowol als nach der hds. Lesart ist vor dem folgenden Satze: ita enim etc. zu denken: der König behauptete, dass alle Städte, die er damals in Thessal. erobert habe, ihm vom Consul überlassen worden seien, s. c. 24, 10; 23, 10, die röm. Gesandten dagegen, es verhalte sich nicht so, denn der Consul habe nicht alle Städte bedingungslos ihm zugesprochen, sondern nur u. s. w. Ob schon Polyb. die Zwischenglieder übergangen habe, lässt sich aus dem sehr verkürzten Fragment 23, 6 (22, 9): ἈθαμᾶνεςΘετταλοὶ φάσκοντες κομίζεσθαι δεῖν τὰς πόλεις ἃς παρείλετο Φίλιππος αὐτῶν κατὰ τὸν Ἀντιοχικὸν πόλεμον nicht erkennen.

si volunt. etc. fügt zu dem bereits bedingten Satze eine die vorhergehende noch enger begrenzende Bedingung hinzu, s. c. 17, 2; 35, 28, 3; 36, 40, 7; 3, 64, 10; Andere lesen et si etc., doch steht nicht fest, ob sich et in der Mz. Hds. fand.

vi a. arm., wie Pherae 36, 9. Derselbe Unterschied wie hier wird bei einer ähnlichen Gelegenheit, s. 33.13.8; 12 gemacht, die Schenkung so zum grossen Theil zurückgenommen.

coacti, weil dieses nur von den Bewohnern der Städte nicht von diesen selbst ausgesagt werden konnte, s. 31.16.5.

cum ... essent. zu den Aet. ständen, ihrem Bunde angehörten; s. c. 26, 11.

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