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[9] legem, ein Plebiscit, da die Plebs über das Bürgerrecht verfügt, s. 26.33.10; Lange, 2, 636. qui redir. ist der Inhalt der lex sowol als des Edictes, das letztere gleichsam die Ausführungsverordnung der ersteren, 39, 18, 7; der Inhalt beider ist wesentlich dem des Senatsbeschlusses 39, 3 gleich, vgl. 42.10.3; sie enthalten nur eine Bestimmung für das vorliegende Verhältniss, nicht für die Zukunft, s. Lange 2, 255, und entsprechen de zweiten Forderung der Latiner c. 8, 12: ut redire etc. Es wird [p. 19] diesesmal ein Gesetz erlassen, um der Anordnung grösseren Nachdruck zu geben und das Volk als Vertreter der gehässigen Massregel vorzuschieben. ac, wenn es ächt ist, s. c. 8, 9, würde auch die italischen Bundesgenossen umfassen, viell. in Bezug auf das c. 8, 8 Berichtete. maioresve eor., s. zu 39.3.5. M. Claud. etc. die Censoren, unter denen das 39.3 Erzählte geschah; da sie 565 d. St. gewählt waren, s. 37.58, so konnte im zweiten Jahre ihrer Amtsführung die Massregel getroffen werden; weil damals bereits die Ausweisung erfolgt ist, greift man nicht weiter zurück. postve ea, s. Cic. Verr. 1, 41, 106: censoribus postve ea; L. 39, 3, 5; 38, 11, 9; vgl. Cic. leg. agr. 2, 15, 38: aut postea. Ueber die Censoren s. Lange 2, 218 ff. ante k. Nov., bis zu usw., s. 25.22.12; 26.12.5 u. a. Ein bestimmter Termin war 39.3 nicht festgesetzt, jetzt geschieht es, weil man erkannt hatte, dass ohne einen solchen Schwierigkeiten entständen.
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