previous next

Click on a word to bring up parses, dictionary entries, and frequency statistics


[4] neque enim] enthält nicht sowohl eine Begründung als eine weitere Ausfübrung von negabat suffragii lationem . . adimere posse: der Censor dürfe wohl tribu movere, aber nicht aus allen Tribus ausstofsen, d. h. das Bürgerrecht nehmen könne nur das Volk; s. 26.33.10. Bekanntlich hat tribu movere eine zweifache Bedeutung: 1) aus einer ländlichen in eine städtische Tribus versetzen, 2) aus allen Tribus ausstofsen, womit in der Regel verbunden ist, dafs der Ausgestofsene unter die Ärarier versetzt, d. h. einem willkürlich von den Censoren bestimmten tributum unterworfen (s. 4.24.7), des Stimmrechts beraubt und von dem Dienste in den Legionen ausgeschlossen wird; s. 24.18.6; Gell. 16, 13, 7: in quas (tabulas Caeritum) censores referri iubebant, quos notae causa suffragiis privabant. Dafs die Censoren oft diese Ausschliefsung angeordnet haben, wird von L. selbst an vielen Stellen berichtet; s. 9.34.9; 24.43.3; 42.10.4 u. a.; Huschke 533. 557. 640; Lange 1, 448.

sit] nach posset; s. 5.7. Drak. schreibt possit.

omnibus . . tribubus] die alle römischen Vollbürger enthalten; s. 1.43.12.

emovere] wie vorher movere; dazu ist censorem zu nehmen; auch das Objekt ist nicht hinzugesetzt, um einzelne Personen und ganze Stände, wie vorher, denken zu lassen.

id est] innerhalb der Or. obl. beibehalten, weil es formelhaft geworden ist; vgl. 22.34.7; Va. verlangt id esse.

civitatem libertatemque] scheint nur ein rhetorisch steigernder Ausdruck für das zu sein, was § 4 suffragii latio hiefs; denn auch die aerarii blieben privatrechtlich römische Bürger, wurden nicht peregrini oder Latini oder servi; in anderer Beziehung steht 24.8.1 libertas dem suffragium gleich.

non . . finire] nicht eine Stellefestsetzen’, wo er sich abschätzen lassen soll, sondern ihn zum Census nicht zulassen, also aus der Bürgerliste entfernen. In der Beweisführung des Claudius scheint der Punkt, auf den es gerade ankam, nicht berührt zu sein; Gracchus mochte behauptet haben, wie den Censoren das Recht zustehe, einzelne aus den Tribus zu stofsen, so dürften sie auch viele (einen ganzen Stand) aus denselben entfernen. Dagegen hätte gesagt werden können, dafs die Censoren vermöge ihres regimen morum wohl die, welche etwas verschuldet hatten, notae causa (vgl. Gellius a. a. O.) aus den Tribus ausstofsen durften, nicht aber ohne einen solchen Grund (vgl. 29.37.13 f.), wie es nach der Ansicht des Gracchus im vorliegenden Falle hätte geschehen müssen. Dagegen beweist Claudius, dafs es überhaupt nur dem Volke, nicht den Censoren zustehe, einzelnen Personen und ganzen Ständen das Stimmrecht oder nach Liv. die civitas und libertas zu entziehen, während er selbst (aber notae causa) mehrere unter die Ärarier versetzt, also des Stimmrechts beraubt; vgl. Cic. p. Caec. 96. Übrigens zeigt die Ansicht, die er vertritt, ihn ebenso wenig als strengen Optimaten, als es sein Ahnherr nach L. 9, 46, 10 gewesen ist; vgl. Mms. RF. 1, 317.

Creative Commons License
This work is licensed under a Creative Commons Attribution-ShareAlike 3.0 United States License.

An XML version of this text is available for download, with the additional restriction that you offer Perseus any modifications you make. Perseus provides credit for all accepted changes, storing new additions in a versioning system.

load Vocabulary Tool
hide Display Preferences
Greek Display:
Arabic Display:
View by Default:
Browse Bar: