28. [1-4] Censur in Rom. Plut. Flam. 18. [1-2] Dum haec etc., vom Frühling, s. c. 12, 2, bis in den Herbst, c. 27, 9, 189 a. Ch. Da die in dieser Zeit in Rom geführten Verhandlungen 37, 52 ff., schon vorweggenommen sind, so erwähnt L. hier nur die kurze Notiz aus einem Annalisten, welche die § 5 ff. nach Polyb. fortgesetzte Erzählung auffallend unterbricht, vgl. 36.39.1; 41.27.3; 39.41.3 u. ib. 42, 5. censor., 37.58. perleg., der gewöhnliche Ausdruck ist legere. princeps in sen. und praeteriti wie 27.11.12. nemo c. u. h., die, welche nicht curulische Aemter bekleidet haben, Volkstribunen, plebejische Aedilen, Quaestoren, und also bereits ein Anrecht haben in den Senat aufgenommen zu werden, s. 27.11.12; 23.23.6, aber von den Censoren nicht, oder wenn sie bereits Senatoren waren, nicht wieder in den neugebildeten Senat aufgenommen sind; in der letzten Weise hat es Plut. genommen: ἐξέβαλον τῆς βουλῆς τῶν οὐχ ἐπιφανῶν τέσσαρας, s. zu 34.44.4. Die in Folge des von Q. Terentius Culleo durchgebrachten Gesetzes eingeführte Neuerung, welche derselbe erwähnt, hat L. übergangen, s. Nitzsch die Gracchen 108. recens., 29.37; 39.44 u. a. [p. 317] [3] substruct., dazu gehört in Capitolio, nähere Bestimmung ist super Aequimel., die Aufmauerung, Befestigung des Capitols an der durch sup. Aeq. (einer nicht näher zu bestimmenden Stelle des vicus Iugarius, s. 4.16.1; 24.47.15; Becker 1, 393; 486) bezeichneten Seite, viell. durch das 35.21.6 Erwähnte nöthig geworden. silice str., zu pflastern; ein mit Steinplatten belegter Fussweg (semita) war schon vorher dahin geführt, s. 10.23.12; jetzt wird auch ein Fahrweg hergestellt, vgl. zu 10.47.4. ad Mart., der Tempel lag vor der porta Capena, zwischen dem ersten und zweiten Meilenstein der via Appia, s. 7.23; 22.1.12; Jordan Topogr. d. Stadt Rom 2, 111; der clivus zu demselben ist neuerlich aufgefunden worden. [4] Campani, diese sind erwähnt, weil die Anordnung mit der Censur in Verbindung steht; die hier genannten Campaner sind wahrscheinlich die ehemaligen cives Campani, s. 28.46.5, welche 26.34 zum grössten Theile aus ihren Wohnsitzen vertrieben sich in anderen Theilen Italiens haben niederlassen müssen. Da diese weder römische noch latinische Bürger, sondern peregrini dediticii sind, so können sie nicht in den Städten oder Municipien, in deren Gebiete sie sich angekauft haben, geschätzt werden, und werden so nach Rom gewiesen, s. c. 36, 5, vgl. 29.37.6; Lange 2, 218. Die in Capua jetzt wohnenden Leute sind schwerlich gemeint, da sie dort keinen Besitz und bleibenden Wohnsitz haben, vielmehr die Stadt und Mark Staatsgut geworden sind, s. c. 36; 26, 16, 8; Vell. 2, 44, 4. consuluer., schwerlich ist dazu censores Subject, da diese das ius referendi, das Recht einen Senatsbeschluss zu bewirken, wol nicht hatten, s. Lange 1, 669; Mommsen Str. 1, 154, wahrscheinlich wendeten sich die Campaner an einen der Prätoren, der daun die Sache im Senate vortrug. aquae ing. etc., 24, 9, 6; 35, 9, 2. plan. u., die Gegend zwischen dem Tiber, dem Capitolium, Aventinus und Caelius.
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28. [1-4] Censur in Rom. Plut. Flam. 18. [1-2] Dum haec etc., vom Frühling, s. c. 12, 2, bis in den Herbst, c. 27, 9, 189 a. Ch. Da die in dieser Zeit in Rom geführten Verhandlungen 37, 52 ff., schon vorweggenommen sind, so erwähnt L. hier nur die kurze Notiz aus einem Annalisten, welche die § 5 ff. nach Polyb. fortgesetzte Erzählung auffallend unterbricht, vgl. 36.39.1; 41.27.3; 39.41.3 u. ib. 42, 5. censor., 37.58. perleg., der gewöhnliche Ausdruck ist legere. princeps in sen. und praeteriti wie 27.11.12. nemo c. u. h., die, welche nicht curulische Aemter bekleidet haben, Volkstribunen, plebejische Aedilen, Quaestoren, und also bereits ein Anrecht haben in den Senat aufgenommen zu werden, s. 27.11.12; 23.23.6, aber von den Censoren nicht, oder wenn sie bereits Senatoren waren, nicht wieder in den neugebildeten Senat aufgenommen sind; in der letzten Weise hat es Plut. genommen: ἐξέβαλον τῆς βουλῆς τῶν οὐχ ἐπιφανῶν τέσσαρας, s. zu 34.44.4. Die in Folge des von Q. Terentius Culleo durchgebrachten Gesetzes eingeführte Neuerung, welche derselbe erwähnt, hat L. übergangen, s. Nitzsch die Gracchen 108. recens., 29.37; 39.44 u. a. [p. 317] [3] substruct., dazu gehört in Capitolio, nähere Bestimmung ist super Aequimel., die Aufmauerung, Befestigung des Capitols an der durch sup. Aeq. (einer nicht näher zu bestimmenden Stelle des vicus Iugarius, s. 4.16.1; 24.47.15; Becker 1, 393; 486) bezeichneten Seite, viell. durch das 35.21.6 Erwähnte nöthig geworden. silice str., zu pflastern; ein mit Steinplatten belegter Fussweg (semita) war schon vorher dahin geführt, s. 10.23.12; jetzt wird auch ein Fahrweg hergestellt, vgl. zu 10.47.4. ad Mart., der Tempel lag vor der porta Capena, zwischen dem ersten und zweiten Meilenstein der via Appia, s. 7.23; 22.1.12; Jordan Topogr. d. Stadt Rom 2, 111; der clivus zu demselben ist neuerlich aufgefunden worden. [4] Campani, diese sind erwähnt, weil die Anordnung mit der Censur in Verbindung steht; die hier genannten Campaner sind wahrscheinlich die ehemaligen cives Campani, s. 28.46.5, welche 26.34 zum grössten Theile aus ihren Wohnsitzen vertrieben sich in anderen Theilen Italiens haben niederlassen müssen. Da diese weder römische noch latinische Bürger, sondern peregrini dediticii sind, so können sie nicht in den Städten oder Municipien, in deren Gebiete sie sich angekauft haben, geschätzt werden, und werden so nach Rom gewiesen, s. c. 36, 5, vgl. 29.37.6; Lange 2, 218. Die in Capua jetzt wohnenden Leute sind schwerlich gemeint, da sie dort keinen Besitz und bleibenden Wohnsitz haben, vielmehr die Stadt und Mark Staatsgut geworden sind, s. c. 36; 26, 16, 8; Vell. 2, 44, 4. consuluer., schwerlich ist dazu censores Subject, da diese das ius referendi, das Recht einen Senatsbeschluss zu bewirken, wol nicht hatten, s. Lange 1, 669; Mommsen Str. 1, 154, wahrscheinlich wendeten sich die Campaner an einen der Prätoren, der daun die Sache im Senate vortrug. aquae ing. etc., 24, 9, 6; 35, 9, 2. plan. u., die Gegend zwischen dem Tiber, dem Capitolium, Aventinus und Caelius.
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