8. accersere] durch den Praetor; als Mitglied des Senats konnte der Gerufene die Aufforderung nicht wohl unbeachtet lassen; vgl. 11.4; anders 38.52.7. disceptaret] um seine Sache zu führen, wie 35.32.14; 39.24.14. 28, 1 u. a. von den Parteien; anders 39.25.1; 42.42.4; vgl. 38.32.7. coram] ‘persönlich’, eigentlich: angesichts (der Anklagenden), wie 5.6; wenig verschieden von dem folgenden praesens. [2] audivit] ‘er mufste hören’, und zwar von den Senatoren, wie aus iacta erant erhellt; bei audire = hören, was den Hörer selbst betrifft, steht nicht blofs bene und male, sondern auch ein Objekt; doch bezeichnet dieses stets etwas Böses; vgl. 40.9.1; Cic. Phil. 2, 47; zu iacta vgl. 28.24.8. graviores] ‘gewichtigere’, welche die Sache mit mehr Nachdruck führen konnten als die Gesandten und die eben erwähnten Senatoren. Dafs der Senat die Anklage nicht mifsbilligte, zeigen die Verhandlungen; aber dafs er dieselbe ‘den Tribunen überlassen’ habe, geht aus der Darstellung nicht hervor, ebenso wenig ist § 3, wo nur gesagt ist, dafs Lucretius auf dem Forum ebenso scharf, wie im Senate, getadelt worden sei, von einer ‘aufsergerichtlichen Untersuchung’ die Rede; s. Rein. CR. 608. 644. Iuventius] s. 45.16.3. Aufidius] scheint sonst nicht bekannt, wenn er nicht der Urheber des von Plin. 8, 64 erwähnten Plebiscits ist; s. zu 44.18.8. [3] lacerarunt] s. 4.6. per- [p. 20] tracto] sie nötigten ihn in die Volksversammlung zu kommen; eigentlich: sie schleppten ihn, den widerstrebenden, dorthin; vgl. 45.10.6; anders producere; s. zu 27.7.4; doch vgl. 29.22.7; 41.7.5. diem dixerunt] s. § 9 und zu 2.35.2. [4] Maenius] s. 6.10. quae. . dicant] quae wird erklärt durch den unmittelbar angefügten Infinitivsatz. in eo bello] s. § 6 und 7.7: Persei bello. geratur] ohne nunc oder tum, weil der Gegensatz zu ante an sich deutlich ist. perinde ac debeant] der Conj. wegen der Or. obl.; anders 2.58.1. [5] quem non posse. .] die Fragform scheint für ein Senatskonsult wenig passend. [6] Persei] Dativ; s. zu 42.49.7; vgl. Verg. Ecl. 4, 57; Georg. 4, 545. 553; Aen. 5, 184; Neue 22, 338. pro libertate Graeciae] der in der 4. Dekade oft erwähnte vorgebliche Beweggrund; s. 34.58.9; 37.54.17; 45.18.2 u. a. ea] ‘solche Dinge’, wie die 7.10 erwähnten. [7] non placere] starker Ausdruck der Mifsbilligung; vgl. 5.5; s. Becker 2, 2, 444. conquirendos] s. 4.13. magistros] die Kapitäne; s. zu 45.42.3. [8] vehicula] s. 30.21.5; 42.6.11; ähnlich ist die Sorge für die Gastfreunde; vgl. 45.14.9; Mms. RF. 1, 346. Micioni] s. 7.5. [9] ubi dies. . venit] L. erzählt den Prozefs nur summarisch; nach der diei dictio § 3 läfst er, ohne die Berufung des Angeklagten an das Volk und die drei Anklagetermine zu erwähnen (s. zu 2.61.7; 26.3.9), sogleich den eigentlichen Gerichtstag folgen, an welchem das Volk das Urteil fällt. Zur Sache vgl. Mms. StR. 12, 674. ad populum] da nur eine Mult als Strafe erkannt ist, wird der Prozefs in den Tributkomitien verhandelt. accusarunt] sie traten als Ankläger auf, indem sie ihren Strafantrag als gerecht der Provokation des Angeklagten gegenüber verteidigten; s. 25.3.14; Lange 2, 417. decies centum milia] Ausdr. wie 6.11; vermutlich sind [p. 21] schwere As gemeint, wie 4.7, = 175410 Mk. comitiis habitis] weil die Verurteilung erst nach Vollendung der Abstimmung als deren Resultat von dem die Komitien haltenden Magistrate ausgesprochen wird; vgl. 41.28.4. omnes] in den Tributkomitien mufsten alle Tribus abstimmen; vgl. 16.16; Lange 2, 420.
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8. accersere] durch den Praetor; als Mitglied des Senats konnte der Gerufene die Aufforderung nicht wohl unbeachtet lassen; vgl. 11.4; anders 38.52.7. disceptaret] um seine Sache zu führen, wie 35.32.14; 39.24.14. 28, 1 u. a. von den Parteien; anders 39.25.1; 42.42.4; vgl. 38.32.7. coram] ‘persönlich’, eigentlich: angesichts (der Anklagenden), wie 5.6; wenig verschieden von dem folgenden praesens. [2] audivit] ‘er mufste hören’, und zwar von den Senatoren, wie aus iacta erant erhellt; bei audire = hören, was den Hörer selbst betrifft, steht nicht blofs bene und male, sondern auch ein Objekt; doch bezeichnet dieses stets etwas Böses; vgl. 40.9.1; Cic. Phil. 2, 47; zu iacta vgl. 28.24.8. graviores] ‘gewichtigere’, welche die Sache mit mehr Nachdruck führen konnten als die Gesandten und die eben erwähnten Senatoren. Dafs der Senat die Anklage nicht mifsbilligte, zeigen die Verhandlungen; aber dafs er dieselbe ‘den Tribunen überlassen’ habe, geht aus der Darstellung nicht hervor, ebenso wenig ist § 3, wo nur gesagt ist, dafs Lucretius auf dem Forum ebenso scharf, wie im Senate, getadelt worden sei, von einer ‘aufsergerichtlichen Untersuchung’ die Rede; s. Rein. CR. 608. 644. Iuventius] s. 45.16.3. Aufidius] scheint sonst nicht bekannt, wenn er nicht der Urheber des von Plin. 8, 64 erwähnten Plebiscits ist; s. zu 44.18.8. [3] lacerarunt] s. 4.6. per- [p. 20] tracto] sie nötigten ihn in die Volksversammlung zu kommen; eigentlich: sie schleppten ihn, den widerstrebenden, dorthin; vgl. 45.10.6; anders producere; s. zu 27.7.4; doch vgl. 29.22.7; 41.7.5. diem dixerunt] s. § 9 und zu 2.35.2. [4] Maenius] s. 6.10. quae. . dicant] quae wird erklärt durch den unmittelbar angefügten Infinitivsatz. in eo bello] s. § 6 und 7.7: Persei bello. geratur] ohne nunc oder tum, weil der Gegensatz zu ante an sich deutlich ist. perinde ac debeant] der Conj. wegen der Or. obl.; anders 2.58.1. [5] quem non posse. .] die Fragform scheint für ein Senatskonsult wenig passend. [6] Persei] Dativ; s. zu 42.49.7; vgl. Verg. Ecl. 4, 57; Georg. 4, 545. 553; Aen. 5, 184; Neue 22, 338. pro libertate Graeciae] der in der 4. Dekade oft erwähnte vorgebliche Beweggrund; s. 34.58.9; 37.54.17; 45.18.2 u. a. ea] ‘solche Dinge’, wie die 7.10 erwähnten. [7] non placere] starker Ausdruck der Mifsbilligung; vgl. 5.5; s. Becker 2, 2, 444. conquirendos] s. 4.13. magistros] die Kapitäne; s. zu 45.42.3. [8] vehicula] s. 30.21.5; 42.6.11; ähnlich ist die Sorge für die Gastfreunde; vgl. 45.14.9; Mms. RF. 1, 346. Micioni] s. 7.5. [9] ubi dies. . venit] L. erzählt den Prozefs nur summarisch; nach der diei dictio § 3 läfst er, ohne die Berufung des Angeklagten an das Volk und die drei Anklagetermine zu erwähnen (s. zu 2.61.7; 26.3.9), sogleich den eigentlichen Gerichtstag folgen, an welchem das Volk das Urteil fällt. Zur Sache vgl. Mms. StR. 12, 674. ad populum] da nur eine Mult als Strafe erkannt ist, wird der Prozefs in den Tributkomitien verhandelt. accusarunt] sie traten als Ankläger auf, indem sie ihren Strafantrag als gerecht der Provokation des Angeklagten gegenüber verteidigten; s. 25.3.14; Lange 2, 417. decies centum milia] Ausdr. wie 6.11; vermutlich sind [p. 21] schwere As gemeint, wie 4.7, = 175410 Mk. comitiis habitis] weil die Verurteilung erst nach Vollendung der Abstimmung als deren Resultat von dem die Komitien haltenden Magistrate ausgesprochen wird; vgl. 41.28.4. omnes] in den Tributkomitien mufsten alle Tribus abstimmen; vgl. 16.16; Lange 2, 420.
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