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18. liberos esse] Macedonien soll nicht in eine Provinz verwandelt, nicht von römischen Magistraten verwaltet werden, sondern seine Verfassung und Gesetze behalten, aber natürlich nicht das Recht über Krieg und Frieden, überhaupt keine Selbständigkeit haben. Für diese Anordnung hatte Cato gesprochen; s. Spartian. a. a. O.: quare (Hadrianus) omnia trans Euphratem ac Tigrim reliquit exempto, ut dicebat, Catonis, qui Macedonas liberos pronuntiavit, quia tueri non poterant; vielleicht hat auch Aemilius selbst zu derselben geraten; s. Diod. 31, 8, 3; vgl. Mms. RG. 1 5, 780; Marq. 1, 160; Hertzberg 1, 198 f.; Ihne RG. 3, 217 f.

sed contra] mehrfach bei Cicero; s. Acad. 1, 35; de or. 3, 93 u. a.

servientibus] = quae sub regibus viverent im folgenden.

[2] gentes quae] s. 13.2.

perpetuaque] früher wurde nach Sig. perpetuamque (so die Hdschr.) subtutela <populi Romani> esse gelesen, worauf der entsprechende Gedanke respectu p. R. führt; Wfsb. wargeneigt, diese La. zu adoptieren, da ihm eine libertas, welche einer perpetua tutela bedürfe, bedenklich erschien. Die Wiederholung von populi R. wäre hier ebenso wenig anstöfsig als im folgenden populo R. nach populi R.; s. 43.11.3.

fuisset] ‘eingetreten sein würde’; vgl. 44.10; 42.31.6. [p. 41]

[3] metalli quoque Macedonici . .] durch die Anknüpfung mit quoque wird das Folgende dem § 1: liberos esse parallel gestellt, d. h. die Aufhebung der Einrichtung wird als eine Wohlthat für das Volk bezeichnet; denn die Einkünfte daraus (die Abgaben für die Pachtung) waren sehr grofs gewesen; zur Sache vgl. 29.11; nach Cassiodor sind 10 Jahre später 596/158 die Bergwerke in Macedonien wieder eingerichtet worden; s. Mms. RG. 15, 780.

praediorum rusticorum] s. 15.2; der Zusammenhang deutet an, dafs, wie metallum ein Regal war, so auch die praedia rustica, von denen hier die Rede ist, dem König gehört haben, d. h. die Domäne desselben gewesen sind, welche dem Sieger zufiel, so dafs er über dieselbe verfügen konnte; dies geht auch aus den Worten Cic. de leg. agr. 2, 50: (agros regios) in Macedonia, qui regis Philippi sive Persae fuerunt, qui item a censoribus locati sunt hervor. Diese St. zeigt zugleich, dafs später (wohl nach der Verwandlung Macedoniens in eine Provinz; s. Pol. 37.4.10) die Verpachtung derselben an publicani eingeführt war; wie bis dahin die Ländereien benutzt worden sind, ist nicht bekannt. Die Bestimmung über die praedia rustica ist 29.10 nicht erwähnt, sei es, dafs L. sie bei Polybios, dem er dort folgt, nicht gefunden oder übergangen hat, oder dafs der Annalist, aus dem er an u. St. die Notiz nimmt, die Sache nicht klar dargestellt hatte, oder endlich dafs die 10 Kommissare die Bestimmung nicht zweckmäfsig fanden. Da L. an beiden Stellen verschiedene Quellen benutzt hat, so kann aus der zweiten für die erste mit voller Sicherheit nichts gefolgert werden. Daher ist es auch zweifelhaft, ob mit Madvig etwa locationes praeter praediorum . . zu lesen sei, besonders da metallum in der BedeutungBergwerksbezirk’, die es sonst wohl nicht hat, genommen werden und praedia die zwischen den einzelnen metalla liegenden Ländereien bezeichnen soll. Heusinger streicht das Komma hinter Macedonici und behält die hdschr. La. locationesque praediorum bei. Die Motivierung der einzelnen Teile des Senatsbeschlusses (hier ubi . . defore; § 1: ut omnibus . . adlaturum; s. Eutrop. 4, 4) sind schwerlich dem Senatsbeschlusse selbst, sondern irgend einer Rede, durch welche dieser begründet wurde, entnommen, vielleicht der Rede Catos, mit dessen Ansicht über die Publikanen (s. 32.27.4; 39.44.7 f.) das hier Gesagte übereinstimmt, während der Senat sonst geneigt ist sich der Publikanen anzunehmen; s. 39.44.8; vgl. 43.16.6.

[4] nam . .] wenn die locationes nicht aufgehoben würden, so müfste die Ausbeutung der metalla und praedia entweder Publikanen oder den Macedoniern überlassen werden; beides aber sei gefährlich, denn die publicani . .

aut . . aut] wenn dies richtig ist. so werden zwei sich ausschliefsende Verhältnisse vorausgesetzt: die publicani liefsen entweder (bei milder, nachlässiger Betreibung) die Gerechtsame des Staates zu Grunde gehen oder gefährdeten (bei gewinnsüchtiger Ausbeutung) die Freiheit der Bundesgenossen. Die Erklärung ist unsicher, da das verschiedene Verfahren der publicani nicht angedeutet ist; vgl. Marq. 1,400. Nitzsch, Gracch. 170 und Lange 2, 283 fassen die Stelle so, als ob es hiefse et ius . . et libertatem, wie Duk. ver- [p. 42] mutete, wodurch die Erklärung allerdings sehr einfach wird.

publicanus] und vorher publicano sind kollektiv gebraucht; sie pachteten sowohl Bergwerke als Ländereien, überhaupt jede Art staatlicher Einkünfte; s. Marq. 2, 144 f.

ius publicum] nach dem weiten Umfang, den dieser Begriff hat (s. 3.34.6; Ulpian Dig. 1, 1, 1, 2: publicum ius est, quod ad statum rei Romanae spectat . .; sunt enim quaedam publice utilia, quaedam privatim . .] ist hier die Seite zu denken, welche sich auf die Besitzungen des Staates, die Rechte, die er an denselben hat, bezieht; s. 4.8.2: publicorum ius . . locorum; Cic. de or. 1, 201.

libertatem] die von den Römern den Socii verliehenen Rechte; die Socii können dieselben nicht brauchen, sich nicht frei bewegen.

nullam esse] s. zu 1.4.

[5] ne . . quidem] ‘aber auch . . nicht’; der nächste und wichtigste Grund ist im folgenden ubi . . defore angegeben; vgl. Diod. 31, 8, 7: κατέλυσαν δὲ καὶ τὰς ἐκ τῶν μετάλλων ἀργύρου καὶ χρυσοῦ προσόδους διί τε τὸ τῶν ἐνοικούντων ἀνεπηρέαστον, καὶ ὅπως μή τινες μετὰ ταῦτα νεωτερίζοιεν διὰ τῶν χρημάτων ἀνακτώμενοι τὴν Μακεδόνων ἀρχήν.

id exercere] ‘die Verwaltung und Betreibung desselben (metallum)’; s. Cic. de imp. Pomp. 16.

in medio] eigentlichzwischen zwei Parteien’ (s. 2.57.3), dannallen zugänglich, frei daliegend’; d. h. sie würden dadurch, dafs sie das, was auch anderen nützlich sein sollte, als Beute an sich rissen, Aufstand und Streit veranlassen.

[6] concilium gentis] eine Versammlung, die entweder von Abgeordneten aus allen Teilen Macedoniens beschickt wird (s. 32.2: senatores . .), oder die von allen Bewohnern des Landes, welche dazu die Mittel haben, besucht werden kann, wie die Komitien in Rom, die concilia der Latiner, Achäer, Ätoler u. a. Dafs der Gedanke negativ sein mufs, zeigt das Folgende; aber es ist zweifelhaft, wie derselbe ausgedrückt war, da die Hdschr. gentis esset inprobum uulgi adsenator hat; wahrscheinlich ist die Negation und das regierende Verbum (noluerunt oder ein ähnliches) ausgefallen; Mg. vermutet: commune . . esse improbatum, ne volgi; allein schwerlich findet sich nach improbare im Lateinischen die Konstr. des Acc. c. inf. und gewifs nicht von etwas, was noch nicht vorhanden ist. Livius hat nach improbare weder quod noch Acc. c. inf. Harant schlägt vor: <ne> commune . . esset <et> inprobus . . traheret, in quattuor . . placuit, wovon aber et nicht zu gebrauchen ist.

inprobus . .] s. 23.8: improbos cives . . qui adsentando multitudini grassarentur; vgl. 39.27.8.

salubri moderatione] s. 34.49.8: temperatam eam (libertatem) satubrem esse. Über die Begründung gilt das zu § 4: nam . . Gesagte; dagegen war das Folgende im Senatsbeschlusse wohl genauer aus einander gesetzt; vgl. § 8: cetera; 29, 5; 37, 56, 1.

[7] in quattuor . .] erscheint auch ohne sed als Gegensatz zu commune.

dimidium . . quam quod] [p. 43] vgl. zu 35.1.2: dimidium militum, quam quod acceperat; in dimidium wurde also ein Komparativbegriff gefühlt (= dimidio minus; s. 24.42.5), auf den man quam folgen lassen konnte, wie nach duplex 34, 19, 4. Anders ist der Ausdruck 26, 14. 29, 4. 11. Gr. wollte quam tilgen; Harant ist geneigt, tributi quamque, quod . . zu schreibe.

pendere] Wechsel der Konstr. in discribi und pendere, wie 16.1.

[8] in Illyricum] auch über dieses scheint Cato gesprochen zu haben; s. Gell. 11, 3, 2; zur Konstr. s. 17.1; 4.52.7: in legationes; 26, 18, 4: in Hispaniam.

cetera] die Verteilung in die verschiedenen Distrikte u. a. war schwerlich den Kommissaren allein überlassen, sondern im allgemeinen schon im Senate abgegrenzt.

praesens] ‘an Ort und Stelle’; s. 24.2.6.

subiectura] ‘an die Hand geben’; s. 1.59.11. — Von 12, 9—18, 8 ist L. den Annalisten gefolgt, von 19.1 an meist dem Polybios.


Attalus in Rom. Pol. 30.1 f.; Diod. 31, 10.

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