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36. in Capitolio] s. zu 33.25.7. Sempronius] obgleich sich der Prätor an das ganze Kollegium der Tribunen gewandt hat, und alle auf dem Tribunal anwesend sein können (s. 38.51.5), so kann doch nur einer die Verhandlungen leiten; s. 26.33.11: cum tribunis plebis agendum esse, ut eorum unus pluresve rogationem ferant; vgl. 25.4.9; 34.53.1; 35.7.4 u. a.; doch sagt Cic. ad fam. 10, 16, 1: quinque tribuni plebi rettulerunt; p. Sest. 70. Daher wendet sich § 2 GaIba an die Tribunen, und diese antworten § 3 durch den, der das Wort führt; Plut.: τῶν δὲ δημάρχων λέγειν αὐτόν, εἴ τι βούλεται, κελευόντων. privatis] s. 21.6. ad suadendum] das Asyndeton wie 40.14.11; 43.22.9; vgl. 25.12; 10.26.6; 22.39.3; die suadentes treten also zuerst auf. haud quisquam] s. 1.46.1; 2.3.1 u. a. [2] octava] ebenso Plutarch; es waren nur noch 4 Stunden eines Herbsttages (s. 40.1) übrig; in diesem kurzen Zeitraum mufsten also die Tribunen die Vollendung der Abstimmung für möglich halten; den Zwischenfall hatten sie nicht voraussehen können; s. 37.6; Lange 2, 461. cur . . non iuberent] weshalb die Abstimmenden nicht . . dürften; vgl. 39.5.10; 37.17.6. eam rem] gehört der Wortstellung nach zu agerent, dem Sinne nach auch zu differrent; doch wird differre oft absolut gebraucht; s. 6.14.13. agerent] die Sache ‘zur Verhandlung bringen’ (s. § 10), d. h. den Antrag von neuem stellen, die Aufforderung zum Reden ergehen lassen usw.; vgl. 1.50.8. [3] extraxit] s. 37.6; 38.51.4; vgl. 1.50.8; Lange 2, 384. 452. admonendoque] er erinnerte sie, wenn sie etwa einzelnes vergessen hatten. exacta] s. 37.10; = ‘die Ausführung . . sei gefordert worden’. munia] s. 23.34.11; 44.41.1. artata] ‘knapp zugemessen; findet sich bei L. wohl nur hier, aufserdem bei Vell. Pat., sonst mehr in früherer und späterer Zeit; artus (s. 2.34.5; 26.17 5 u. a.) ist dem Sinne nach etwas verschieden. [4] si . . succedat] gewöhnlicher [p. 97] wird bei L. das unpersönl. succedit mit Begriffen wie coeptis, fraudi u. a. verbunden (s. 21.7.6; 24.38.3 u. a.; vgl. 2.45.5) oder persönlich konstruiert; s. 24.19.6; 42.58.1 u. a.; vgl. zu 2.44.1. victoribus] kondicional. inhonoratam] s. 23.46.6; 32.23.9; Tac. Hist. 1, 87; es ist an Beute, Geschenke, Auszeichnungen, höhere Stellen u. a. zu denken. [5] legem] vgl. § 1: rogationem. antiquandam] s. 5.30.7. omnia] alles, was im Kriege in Betracht komme; zunächst nach dem Zusammenhange Auszeichnungen und Belohnungen. in . . manu esse] sie hätten darüber zu verfügen; s. 35.9: dare posse. [6] incitati] wie § 1. aditus nulli . .] übertreibend, da der Raum mehr als 12000 Menschen (2 Legionen) fassen mufste; s. auch 35.9: plebem . . [7] intro vocatac . . tribus] näml. in die Saepta; s. 10.24.18; dies kann nur so verstanden werden, dafs einige Tribus zum Abstimmen berufen sind und bereits gestimmt haben, wie es auch § 10: easdem tribus vorausgesetzt und 40.42.10: plures tribus intro vocatae angedeutet wird (vgl. Val. Max. 8, 1, 7), während nach Dion. 7, 59. 64 die zuerst stimmende Tribus (principium) besonders, alle übrigen zusammen μιᾷ κλήσει berufen wurden, was auch Plut. 31 (vielleicht nach Polybios) erzählt: ἅμα δ᾽ ἡμέρᾳ τῆς ψήφου δοθείσης ἥ τε πράτη φυλὴ τὸν θρίαμβον ἀπεψηφίζετο, καὶ ἡ τοῦ πράγματος αἴσθησις εἰς . . τὴν σύγκλητον κατήει. Möglicher Weise hat L. die Abstimmung mit der Renuntiation der Stimmen derjenigen Tribus, welche zuerst die Abstimmung vollendet hatten, verwechselt; s. Lange 2, 455f.; 605. concursus in Capitolium] s. 43.16.14; auch dies setzt einen längeren Zeitraum zwischen der Renuntiation der einzelnen Stimmen voraus. tanti belli victorem] s. 6.4.1: trium bellorum victor; vgl. 9.14.14; Tac. Ann. 4, 18: Sacroviriani belli victor. despoliari] ‘es solle . . werden’; dieses Kompositum nur hier bei L.; die Hdschr. hat dispoliari; vgl. Cic. in Verr. 4, 43. [8] obnoxios] s. 31.3; steht hier proleptisch. licentiae] Gegensatz der disciplina; s. 37.11. militari] = militum, der gemeinen Soldaten. iam nunc] s. 3.40.12; 22.38.9; 31.32.3; ‘schon jetzt’, ehe noch das verderbliche Beispiel gegeben werde. per ambitionem] ‘aus . .’; s. 43.11.10: per ambitionem; vgl. 3.43.2; 22.59.3; 28.40.2; 31.10.3; 43.11.10, 14.7; 44.26, 1. imponantur] s. 1.52.6: centuriones inposuit; 40, 12, 15. [p. 98] [9] consul . .] s. 30.26.1. agerent] s. § 2; statt in der Abstimmung oder der Renuntiation der Stimmen fortzufahren, sollen sie die Verhandlung . . ad populum] = ad plebem; s. 37.8; 3.63.8; 10.37.10; 30.40.14 u. a.; vgl. 43.4.5. [10] secessissent] s. zu 38.60.3. revocaturosque . . tribus] deren Stimmen bereits an den Vorsitzenden abgegeben und renuntiiert sind; dafs auch die übrigen Tribus zum Abstimmen berufen worden seien, liegt nicht in den Worten und ist von L. selbst nach § 7 schwerlich angenommen worden. Das revocare findet, wie das Folgende zeigt, erst nach einer Kontio statt, da die Verhandlung ganz von neuem beginnt. pronuntiarunt] sie verkünden ihr decretum (vgl. 3.13.6: medio decreto; 38, 52, 8), dessen Bekanntmachung durch pronuntiarunt (s. 38.60.3), nicht durch renuntiarunt, wie die Handschrift an u. St. hat, ausgedrückt wird.
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