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1. idibus Martiis] s. 22.1.1. [2] L. Lentulo]* Italia] d. h. die Kriegsführung in Italien; s. § 5; 28, 8; 43, 15, 3. praetoribus] wie 26.33.8; 29.13.2. urbana] und zwar zusammen mit der peregrina; s. 31.6.2. [3] novas] wohl zwei. [5] exauctorati] s. 8.34.9. quinque milia] s. 31.8.7. [6] circa Ariminum] die Umgegend von Ariminum, der ager Gallicus, welcher den senonischen Galliern abgenommen und nach der lex Flaminia (s. Pol. 2.21; Cic. de sen. 11 u. a.) an römische Bürger verteilt worden war; s. 39.44.10. An manchen Stellen wird die Bezeichnung Ariminum für die Provinz Gallia gebraucht (s. 24.44.3; 28.38.13 u. a.); allein in Zeiten der Gefahr, oder um den Krieg gegen Gallien mit mehr Nachdruck zu führen, wird in Gallien ein besonderes Heer, geschieden von dem in Ariminum, aufgestellt; s. 29.13.2. 4; 30, 1, 7. 9; 32, 9, 5; 41, 8, 3: Galliam in duas provincias divisam. In diesem Falle erhät der eine der Anführer Ariminum als besonderen Verwaltungsbezirk; s. 30.1.9; 31.10.5. Gewöhnlich wird nur die provincia Gallia genannt, d. h. der Konsul oder Prätor, welcher die Kriegsführung und Beauf- [p. 100] sichtigung Galliens hat, erhält zugleich die Verwaltung des Bezirks Ariminum (s. 34.55.5; 35.20.7; 38.42.6; 39.45.5; 40.18.3; 41.17.6; vgl. Lange 2, 183), wie Gallia wieder in der provincia Italia begriffen wird; s. 34.43.9; 36.2.1; 37.1.10. prorogata imperia] vgl. 24.44.4; 28.45.10; 30.27.9; sonst findet sich auch der Sing. prorogatum imperium, wenn von mehreren die Rede ist; s. 24.10.3; 25.3.5. C.* Sergio] er ist Stadtprätor gewesen (s. 31.6.2), und das Imperium wird ihm f¨r einen anderen Zweck verlängert; s. 27.22.5; 41.12.1. militibus qui . .] dieselbe Mafsregel wie 31.49.5, aber f¨r andere Soldaten, die jedoch nicht näher bezeichnet sind; die in Spanien gedient haben, lassen sich nicht erkennen, da nach 31.49.5 die Soldaten Scipios schon versorgt sind; aber da dieselben auch unter Lentulus und Manlius dort gedient haben (s. 28.38.1; 31.20.1), so können die hier Genannten von den 31.49.5 Erwähnten wenigstens zum Teil nicht verschieden sein. Über die alten Soldaten in Sicilien und Sardinien s. 31.8.8; 32.8.8, adsignandum] wie 31.49.6. curaret] ein kurzer Ausdruck im Sinne von ‘er solle die Assignation veranlassen’; vermutlich soll er die für diesen Zweck niedergesetzte Kommission der Decemvirn militärisch unterstützen; vgl. Mms. StR. 22, 609. [7] idem] ‘dieselbe Person’; so wie er sie (als Prätor) begonnen habe, solle er sie nun auch (als Proprätor) vollenden; ebenso die von ihm eingeleitete Untersuchung in Locri. coniurationibus] wahrscheinlich sind immer noch die Komplotte gemeint, infolge deren sie zu Hannibal abgefallen sind (s. 30.24.4), wenn man nicht aus 31.8.11 auf neue schliefsen will; dafs Minucius die Untersuchung im vorhergehenden Jahre geführt habe, ist 31, Kap. 6 und 8 nicht bestimmt gesagt. [8] sacrilegii compertos] s. 7.4.4; zur Sache s. 31.12.3. mitteret] d. h. von Rom abholen und nach Locri bringen lasse, wie Pleminius nach Rom; s. 29.21.12. reponenda . . curaret] dies ist nach 31.13.1 bereits geschehen. cum piaculis] s. 31.12.4. [9] feriae . .] die religiösen Angelegenheiten sind durch das oben Erzählte passend vorbereitet. instaurataesunt] wenn die in dem eben begonnenen Jahre gemeint sind, so hat Liv. die Verhandlung vorausgenommen, da die Feriae erst von den Konsuln angesetzt werden mufsten; s. 21.63.8; doch kann das Versehen auch im vorhergehenden Jahre geschehen (s. 5.19.1) und jetzt sogleich zur Sprache gebracht sein. Das Folgende zeigt, wie geringfügige Dinge die Wicderholung religiöser Feierlichkeit erforderten; s. 5.17.3. 19, 1; 37, 3. 4; 40, 45, 2; 41, 16, 1; Preller RM. 189. 191. ab Ardea] ist mit legati zusammenzunehmen; s. 6.9.3; vgl. 4.7.4. 45, 5; an u. St. entspricht es dem folgenden Formiani; s. 6, [p. 101] 17, 7. monte Albano] s. 5.17.2. Latinis] wie 44.22.16; vgl. 26.7: ludis; 31, 7, 1: comitiis. carnem..] an dem latinischen Bundesfeste, welches als religiöse Feier, auch nachdem die politische Verbindung der Latiner aufgelöst war (s. 8.14.9), noch fortbestand, wurden dem luppiter Latiaris ein oder mehrere (s. 41.16.1: quia in una hostia .. precatus non erat) weifse Stiere geopfert, und von dem Fleische derselben jedem der latinischen Staaten, zu denen auch Ardea gehörte (s. 4.11.3; Mms. RG. 15, 350), sein Anteil gegeben; die technischen Ausdrücke dafür waren: carnem dare und accipere; s. Schwegler 2, 296. ut adsolet] s. 1.28.2; vgl. 37.3.4: dari debebat; es bezieht sich dies nur auf dare ohne die Negation. [10] Suessa] ist latinische Kolonie, die das römische Bürgerrecht noch nicht hat; s. 9.3; 9.28.7. nuntiatum est] pafst nur zum ersten Gliede, zu den folgenden ist daraus nuntiarunt zu entnehmen; vgl. 2.1.5; 21.63.15. Formiani] s. 29.2; Formiä hat damals das Bürgerrecht ebenso wenig gehabt als Veliträ Ostienses] Ostia ist ein nicht unbedeutender Ort mit einem Tempel des Iuppiter; vgl. 27.23.3. Sangus] s. zu 8.20.8. in Herculis..enatum] die Erscheinung ist nicht klar bezeichnet, da man nicht sieht, ob das Haar (capillus wäre, genau gebraucht, das Haupthaar und kollektiv) an der Statue (s. Cic. de div. 1, 75) oder an den Wänden des Tempels hervorgewachsen ist. [11] Bruttiis] s. 22.36.7. ab Q.]* [12] a P. Sulpicio] gehört zu litterae; vgl. 27.39.1. proconsule] s. 31.33.4. lauream..enatam] vgl. 43.13.6. navis longae] welches Staatsgut war; s. 43.13.6; zu 21.62.6. [13] maioribus hostiis] s. 33.26.9. quibus diis videretur] s. 31.5.3. [14] haruspices] man fand das Sühnungsmittel nicht in den Pontifikalbüchern angegeben; vgl. 42.20.2. indicta]* ad omnia..factae] es wurde gebetet und geopfert an allen Orten, wo Götterstatuen auf ihren Polstern (lecti) aufgestellt waren; s. 24.10.13; 31.5.3. 9, 6 u. a.
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