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[6] concilium gentis] eine Versammlung, die entweder von Abgeordneten aus allen Teilen Macedoniens beschickt wird (s. 32.2: senatores . .), oder die von allen Bewohnern des Landes, welche dazu die Mittel haben, besucht werden kann, wie die Komitien in Rom, die concilia der Latiner, Achäer, Ätoler u. a. Dafs der Gedanke negativ sein mufs, zeigt das Folgende; aber es ist zweifelhaft, wie derselbe ausgedrückt war, da die Hdschr. gentis esset inprobum uulgi adsenator hat; wahrscheinlich ist die Negation und das regierende Verbum (noluerunt oder ein ähnliches) ausgefallen; Mg. vermutet: commune . . esse improbatum, ne volgi; allein schwerlich findet sich nach improbare im Lateinischen die Konstr. des Acc. c. inf. und gewifs nicht von etwas, was noch nicht vorhanden ist. Livius hat nach improbare weder quod noch Acc. c. inf. Harant schlägt vor: <ne> commune . . esset <et> inprobus . . traheret, in quattuor . . placuit, wovon aber et nicht zu gebrauchen ist. inprobus . .] s. 23.8: improbos cives . . qui adsentando multitudini grassarentur; vgl. 39.27.8. salubri moderatione] s. 34.49.8: temperatam eam (libertatem) satubrem esse. Über die Begründung gilt das zu § 4: nam . . Gesagte; dagegen war das Folgende im Senatsbeschlusse wohl genauer aus einander gesetzt; vgl. § 8: cetera; 29, 5; 37, 56, 1.
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