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8. [1-3] Claud., Sempr., beide sind im J. 180 Prätoren gewesen, s. 40.35; ib. 37, 4.

Aelius 30, 40, 5.

iterum, 39, 56, 5.

L. Mumm., wol der 38.54.5 erwähnte, nicht der Zerstörer von Corinth.

Cn. Corn., von einem Scipio mit diesem Vornamen spricht Valer. Max. 4, 5, 3: fortuna praetoriis comitiis Africani superioris filium Cn. Scipionem et scribam Cicereium in campum deduxerat, ferner, dass Cicereius für ihn damals der Prätur, die er dann erst 580, s. c. 28, 5, erlangt, entsagt habe, und hält denselben an d. ang. St. und 3.5.1 für den, welchen L. 41, 27 erwähnt und Lucius nennt; auf diesen würde auch das passen, was Val. l. l. sagt: ne aut sellam ponere aut ius dicere auderet, da L. [p. 14] Cornelius nach L. praetor peregrinus ist, während der an u. St. genannte Gallien erloost hat. Dass aber zwei Söhne des Africanus übel berüchtigt gewesen seien, wird sonst nicht erwähnt; es ist daher wahrscheinlich, dass Valer. 4, 5, 3, den von L. an u. St. erwähnten gemeint, c. 3, 5, 1 aber auf diesen übergetragen habe, was über den von L. c. 21, 1 u. 27, 2 genannten L. Scipio berichtet war, vgl. Mommsen CIL. I. p. 13, 12.

C. Valer. müsste ein gleichnamiger Verwandter oder Bruder des c. 17, 6 erwähnten sein, vgl. 31.50.4; es wird P. Valer. verm. Die Prätoren in Spanien bleiben.

prov. cons., während nach der Verfassung die Provinz von einem Prätor verwaltet werden sollte, wurde sie einem Consul übertragen, wie 33.43.5, Mrq. Stvw. 1, 381; Mommsen Str. 1, 83 f.; 2, 213. Die Vertauschung der Provinzen, nachdem sie schon verloost sind, findet sich auch c. 15, 10; 35, 20, 9; vgl. 40.43.2, Mommsen 2, 194. Der Grund der Massregel ist in propt. belli magnit. angegeben, da bedeutendere Kriege auch ausserhalb Italien von den Consuln geführt werden, s. 39.38.1.

Gracch.

Claud., die Bemerkung wäre hier sehr störend, da die Sache c. 9, 8 erzählt wird u. das folg. tantum mentio illata sich passender an provinc. cons. facta als an die Verloosung der Consuln anschliesst; Drakenb. hält deshalb die Worte für unächt.

Gall.

divis., 32, 1, 6; 38, 42, 5.

[4-5] mentio t.

f., s. 30.21.6; die Aufhebung der Verloosung Sardiniens wurde nur von einzelnen Senatoren zur Sprache gebracht, ein Beschluss nicht gefasst, s. c. 9, 1. Der Satz weist auf prov. consular. facta zurück u. bildet den Uebergang zum Folg.

utriusq., in Bezug auf belli magnitudo § 2, könnte bedeuten: von den Feinden, welche beide (Provinzen) hätten, die in denselben zu bekämpfen wären, c. 9, 1: in bello, doch ist der Ausdruck nicht klar und qui

conciviss. eine tautologische Erklärung, wie 42.5.10, die Crev. tilgen will, während Drak. das auffallendere utriusque für unächt hält.

conciv., 29, 1, 19.

dilati, 39, 32, 8; 26, 51, 10. Im Folg. wäre das Fehlen von et sehr hart.

legatus, wie 40.35.3.

venit auf das letzte Subject bezogen, s. c. 12, 7; 3, 30, 1: iidem tribuni, eadem lex faciebat, vgl. c. 18, 16. Dass die Gesandten eingeführt werden, ist selbstverständlich.

[6-7] socium nom. Lat., dass hier, wie 39.3.4: ex Latio nur von den latin., nicht von allen italischen Bundesgenossen, s. 40.19.6, die Rede sei, zeigt der Umstand, dass die Samniter u. Päligner [p. 15] von den sociis nom. Lat. getrennt werden, ferner dass diese darüber klagen, dass ihre Leute nach Fregellae auswandern, wahrscheinlich, weil sie selbst nicht das den Latinern zustehende Recht haben nach Rom überzusiedeln, wenigstens lässt sich nicht nachweisen, dass beiden Völkern damals das ius Latii verliehen gewesen sei, s. Vell. 1, 14, 3, Schmidt Krit. Bemerk. zu Liv. 41.8, S. 8; auch 42.10.3 ist nicht nothwendig auf ital, Bundesgenossen zu beziehen, s. Kiene 117 ff., Voigt das ius naturale 2.202 f.; die Benennung socii neben dem bestimmteren Ausdruck kann bei der Wiederholung des Begriffes nicht auffallen; dass aber die Latiner gewisse Vorrechte hatten, zeigt 25.3.16, vgl. 26.15.3; s. Marq. röm. Stvw. 1, 26; 52 ff.; Lange 2, 254 f. Der Grund der Auswanderung war die schlechtere Lage der Latiner und socii nach der Beendigung des punischen und der folg. Kriege, s. 42.1.

censor., weil sie im Census die Latiner aufnahmen; consul., um die Sache an den Senat zu bringen.

suos

plerosq., sehr viele von usw., s. 22.59.10; 5.15.1.

deserta etc., wie 39.3.

possent, s. 40.55.3; es wird possint verm., eher könnte man permitteretur erwarten.

[8] Fregellas, eine lat. Colonie, 8, 22; wenn die Uebersiedelnden die Absicht hatten von da als Latiner später nach Rom zu gehen, so würde noch deutlicher sein, dass die § 6 genannten socii nicht Italiker sein können.

quoque scheint anzudeuten, dass ein neuer Punkt erwähnt werden soll: wie die Latiner nach Rom, so wären von ihnen usw.; wenn der Gedanke statt: auch aus ihren Staaten wären Viele ausgewandert, näml. nach Fregellae, so kurz ausgedrückt werden sollte, wie es geschehen ist, so hätte quoque auch bei ab se oder bei Samnit. Paelign. nicht ohne Zweideutigkeit stehen können. Schwerlich ist zu erklären: die Ihrigen wanderten nach Rom aber auch nach Fregellae aus, da man nicht sähe, warum die Samniten, wenn sie gleiches Recht mit den Latinern hätten, einen Staat hätten aufsuchen sollen, der nicht besser als sie gestellt war, vgl. 26.15.3.

familiar., an solche, nicht an Einzelne, ist auch § 7 bei cives zu denken.

quereb., die Klage scheint eine besondere, die Gesandtschaft zufällig mit der lat. zusammengetroffen zu sein.

neq. eo minus ist hier nicht = et tamen, sondern minus, von dem militum abhängt, substantivisch.

hos

illos kann nicht wol auf die so eben als eng verbunden bezeichneten Samniter u. Pälign. bezogen werden; ebenso hart würde hos auf Samnit. Paelign., illos auf Fregellani bezogen, überdiess unrichtig sein, da die letzteren in Folge der Vermehrung der Einwohnerzahl nicht weniger, sondern mehr geben müssten; nach dem Zusammenhange erwartet man eine das entsprechende Verhältniss der zu stellenden Contingente bezeichnende Bestimmung, etwa neque eo aut se minus aut illos plus

dare; Gron. verm.: aut minus hos aut plus illos etc. [p. 16]

[9] viritim, von Einzelnen im Gegensatze zu ganzen Staaten, die ihr Bürgerrecht mit dem römischen vertauschen.

lex

dabat., L. betrachtet das Gesetz als ein bestehendes; wahrscheinlich gründete es sich auf den alten Bundesvertrag mit Latium und war nach der Auflösung desselben in Kraft geblieben oder bald nach derselben gegeben, s. Lange 2, 119; 220; 255; wenigstens folgt daraus, dass es L. 39, 3 nicht erwähnt, noch nicht, dass es erst nach 567 a. u. erlassen sei, da er dort nur den Andrang der Latiner nach Rom, nicht die Ursache desselben angegeben hat und überhaupt in solchen Dingen von seinen Quellen abhängt; noch unwahrscheinlicher ist, dass damals ein Gesetz erlassen worden sie um den Eintritt in das röm. Bürgerrecht zu erleichtern, da dieser vielmehr erschwert wurde, s. Voigt a. a. O. 204 f.; ebenso wenig lässt sich nachweisen, dass es ein blosses Ausnahmsgesetz gewesen sie um die in demselben bezeichneten Latiner leichter ausweisen zu können, Marq. röm. Stvw. 1,55.

soc. [ac] nom. Lat. wäre ganz ungewöhnlich ausgedrückt; Huschke Ser. Tull. 529 f. ergänzt hominibus zu nominis Lat., was aber sonst hinzugefügt wird, s. Sall. I. 40, 2: per homines nominis Lat., anderer Art ist c. 9, 9, wo qui wie in der lex agr. (Thoria) CIL. I. p. 80, XXI vorausgeht oder im SC. de Bacch. 6: ne quis

ceivis Romanus neve nominus Latini; L. selbst braucht die Formel in dieser Weise sonst eben so wenig als socii ab oder e nomine L., s. 40.36.9, sehr oft aber die 22.50.6 angegebenen Verbindungen; daher ist ac an u. St. wol zu entfernen.

stirpem, männliche Nachkommen als Stammhalter, so dass die Zahl der Familien sich nicht verringerte.

ex sese, leibliche, nicht Adoptivsöhne, Sall. l. 5, 7.

dabat, gestattete.

civitas, es ist die civitas optimo iure, nicht die sine suffragio, welchesie suchen.

fierent, durch den Census.

sociis, s. § 6.

[10-11] nam et entspricht im Folg. et quibus, jenes erklärt, wie sie den Bundesgenossen Unrecht thaten.

quibusquib., die ungewöhnliche Form, vgl. zu 27.28.2; 42.57.12: ubiubi, kann L. aus seiner Quelle beibehalten haben, vgl. Cic. Att. 16, 8, 1: quiqui, sonst läge quibusvis nahe; auch quibusquibus bedeutet: irgend einem, wer es auch sei; dass es Libertinen, die Latiner nur verarmte Leute gewesen seien, liegt nicht darin, Lange 2, 254; es kam nur darauf an, dass sich ein römischer Bürger fand, der sich zu dem Geschäfte hergeben wollte.

in eam cond.: aufhin, 29, 12, 14: in eas condiciones, vgl. 27.27.3. Der Latiner gibt seinen Sohn nach dem ius commercii der Latiner mit Rom Marq. a. a. O. 52, an einen röm. Bürger in die causa mancipii, aber mit einem Nebenvertrag (pactum fiduciae), dass der Römer denselben, wenn es der mancipio dans fordere, manumittiere. Dieser Scheinkauf wird vollzogen, so lange der Latiner noch in seinem Staate ist, denn hätte er denselben geschlossen, nachdem er bereits röm. Bürger geworden war, so wäre es nicht mehr imago iuris gewesen; er hätte überhaupt den Kauf als civis Rom. nicht in dieser Art ab- [p. 17] schliessen können, da er als peregrinus, Bürger eines anderen Staates, dann den Sohn, der in der lat. Stadt zurückblieb, wie es das Gesetz forderte, als einen civis Latinus, nicht mehr in seiner Gewalt (in manu) gehabt hätte, ihn also auch nicht hätte manicipio dare können, s. Huschke Gaius s. 8. Sollte dieser nach der Freilassung auch röm. Bürger werden, so musste ein römischer Bürger dazwischen treten, der denselben kaufte und dann frei liess, so dass er liberlinus civis wurde; dass der Sohn dem Römer sogleich folgte, war nicht nothwendig, der Vater konnte ihn, so lange er in dem lat. Staate blieb, bei sich behalten. Vor wem und nach welchem Rechte, ob nach dem ius civile Rom. oder dem des lat. Staates der Handel geschlossen wurde, ist nicht zu erkennen, s. Voigt 207.

libertiniq., daraus folgt nicht, dass auch der Manumittierende ein Libertine gewesen sei.

et quibus etc., die zweite Art des Betrugs, wodurch das ex sese umgangen wird. Da es vorher alii

alii heisst, und mit postea ein neues Moment eingeführt wird, so scheint L. in diesem Satze die bezeichnen zu wollen, welche durch den Betrug dem röm. Volke Schaden zufügten; wie dieses geschehen sie, lässt sich, da die Stelle lückenhaft ist, nicht erkennen.

stirpes ist, wie 1.1.11 als Nebenform von stirps zu betrachten, wie aedes, convalles u. a., doch auch eine Verschreibung möglich.

ut cives

fiebant scheint die Hs. gehabt zu haben, Huschke ändert ut cives in municipes; wahrscheinlicher ist, dass die Stelle lückenhaft sei, Schmidt ergänzt relinquerent, ut reliquisse viderentur, filio adoptato civ. Rom. fiebant; Voigt ut civ. R. fierent, adoptabant, Andere anders; zur Sache s. Tac. Ann. 15, 19.

imag. iur., Trugbilder, Vorspiegelungen eines rechtlichen Verfahrens, § 9: genera fraudis.

promiscue, ohne Unterschied, im Folg. näher bestimmt.

sine lege, ohne dasselbe zu beachten.

per mig. et cens. gehört zusammen: blosse Uebersiedlung und Aufnahme durch den Censor.

[12] haec, Alles, was bisher als unrecht erwähnt ist; die zweite Forderung ist et ut redire

socios, die dritte deinde ut etc.

civit. mut., um ihn zum Bürger eines anderen Staates zu machen, vgl. 23.20.2: non mutarunt (civitatem).

suum faceret ist wol auf die Adoption, neve alienar. auf die Mancipation zu beziehen, wenigstens führt darauf das folg. ita, da, wenn man nach Anderen suum facere auf die Mancipation, alienare auf die Freilassung durch den Käufer oder auf den Scheinverkauf beziehen wollte, die Erschleichung des röm. Bürgerrechtes durch Adoption nicht berührt oder die bereits erfolgte anerkannt werden würde; für die Zukunft konnten jedoch die Latiner selbst diese Art des Betruges abstellen, s. c. 9, 11. Auf § 11 postea

transibant scheint ita etc. keine Rücksicht zu nehmen, s. Rudorff Rechtsgesch. 1, 29; Voigt 206. [p. 18] Statt civis ne esset wird auch id ratum ne esset ergänzt.


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    • Livy, The History of Rome, Book 41, 8
    • Livy, The History of Rome, Book 30, 21.6
    • Livy, The History of Rome, Book 42, 1
    • Livy, The History of Rome, Book 42, 10
    • Livy, The History of Rome, Book 42, 5
    • Livy, The History of Rome, Book 42, 57
    • Livy, The History of Rome, Book 3, 5.1
    • Livy, The History of Rome, Book 23, 20
    • Livy, The History of Rome, Book 25, 3
    • Livy, The History of Rome, Book 22, 50
    • Livy, The History of Rome, Book 22, 59
    • Livy, The History of Rome, Book 5, 15.1
    • Livy, The History of Rome, Book 26, 15.3
    • Livy, The History of Rome, Book 27, 27.3
    • Livy, The History of Rome, Book 27, 28.2
    • Livy, The History of Rome, Book 31, 50
    • Livy, The History of Rome, Book 1, 1.11
    • Livy, The History of Rome, Book 40, 19.6
    • Livy, The History of Rome, Book 40, 35
    • Livy, The History of Rome, Book 40, 35.3
    • Livy, The History of Rome, Book 40, 36.9
    • Livy, The History of Rome, Book 40, 43.2
    • Livy, The History of Rome, Book 40, 55.3
    • Livy, The History of Rome, Book 33, 43.5
    • Livy, The History of Rome, Book 38, 54
    • Livy, The History of Rome, Book 39, 3
    • Livy, The History of Rome, Book 39, 38
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