1. finitorum] der punische und macedonische; imminentium: der spanische und syrische; zum Gedanken vgl. 9.30.10: haec inter duorum ingentium bellorum curam gerebantur; 39, 1, 2. intercessit] mit inter in diesem Sinne nur hier bei Livius. res parva . .] vgl. 9.30.5: rem dictu parvam. studiis] s. 10.23.4. excesserit] s. 25.1.9; vgl. 33.35.12. [2] Valerius] wahrscheinlich mit dem Zunamen Tappo, ein Plebejer; s. 35.10.11; 38.36.7. ad plebem tulerant] die Rogation scheint dem Senate nicht vorgelegt zu sein; s. Lange 1, 471. In der Zeit zwischen der Promulgation derselben und der Abstimmung wird die im folgenden geschilderte Contio gehalten; Liv. beschreibt zwar zunächst den Zustand und die Stimmung in Rom am Tage der Contio, mischt aber mehrere Züge ein, die sich auf die vorhergehenden Tage und auf andere Versammlungen beziehen; vgl. § 4: prodibant; § 6: augebatur in dies; § 7: iam et u. a. Oppia lege] vgl. Tac. Ann. 3, 33: Oppiae leges, womit die einzelnen Bestimmungen der Lex gemeint sind. [3] tulerat] wann dies geschehen ist, hat Liv. nicht erzählt; da nach 6.9 und 8.3 das erste Konsulat des Ti. Sempronius, näml. zusammen mit Fabius Cunctator 215 v. Chr., nicht das zweite, zusammen mit dessen Sohne 213 v. Chr., gemeint ist, so hätte die Sache 23, Kap. 32 — 24, Kap. 9 erwähnt werden müssen. [p. 88] C. ... Ti. ... plus semunciam] auf diesen Artikel des Gesetzes ist entweder 26.36.5 keine Rücksicht genommen, oder derselbe ist nicht streng gehalten worden. nec vestimento . .] zu der ersten Bestimmung durch nec hinzugefügt, wie 2.32.10; nec und neu wechseln sonst mehr bei Dichtern; s. Prop. 1, 8, 11; Hor. AP. 339 u. a.; vgl. Liv. 28.43.8. Übrigens enthalten ne . . nec . . neu, als Epexegese zu eam, die einzelnen Verbote. versicolori] ist nach 3.9.7, 3 von (schillerndem) Purpur zu verstehen, der wegen der Kostbarkeit nicht getragen werden sollte; s. Becker Gallus 3, 144; anders Val. Max.: veste varii coloris. iuncto vehiculo] ‘auf bespanntem Wagen’, ‘zu Wagen’, = vehiculo iumentis iuncto; s. 42.65.3; Cic. ad Att. 6, 1, 25: rheda equis iuncta. oppidove] eine von römischen Bürgern (nicht Latinern; s. 7.5) bewohnte Landstadt; aufserhalb derselben war das Fahren gestattet; s. 3.9; von dem Vorrechte 5, 25, 9 war also nur ein Teil geblieben. aut propius inde . .] von da an gerechnet nicht in gröfserer Nähe als u. s. w., d. h. nicht innerhalb des Umkreises von . .; wie nach plus und amplius ist auch nach propius zu denken quam; übrigens folgt dabei häufiger der Accusativ als inde; s. 40.44.6; vgl. Cic. ad Att. 8, 14, 1. mille passus] vgl. 27.37.9. [4] M.] derselbe ist 35.24.6 Prätor. P. *] vielleicht der, welcher 35.41.9 Ädil ist; vgl. 36.45.9; 37.2.1 u. a. tuebantur] durch Intercession; s. 8.2. nec . . aiebant] s. 27.4.5. ad suadendum dissuadendumque] in einer Contio auf der area Capitolina; s. zu 43.16.8. [5] auctoritate] Anraten anderer; dagegen verecundia: ihr eigenes Schicklichkeitsgefühl; imperio: jener, in deren manus sie sind; s. 2.11. Die ganze Schilderung zeigt, dafs die Frauen nicht so beschränkt waren, wie man nach ihrem Abhängigkeitsverhältnis erwarten sollte vgl. 27.37.9. contineri limine] vgl. 2.10; 5.7.9; so wird continere mit dem blofsen Abl. neben in mit Abl. und intra bei Liv. häufig konstruiert. aditusque] genauere Bestimmung zu vias; das hier Gesagte fand wohl in der ganzen Zeit nach der Promulgation des Gesetzes statt. ad forum] ‘nach . . zu’; s. 24.7.3; vorher in forum = ‘zu dem F. selbst’; s. 24.5.7 u. a. crescente] s. Lange 2, 184. [6] oppidis] wie § 3. conciliabulisque *] s. 29.37.3. conveniebant]* [p. 89] [7] iam et] es war bereits dahin gekommen, dafs sie nicht blofs Privatleute, sondern auch . .; auf diese Weise wird Catos Auftreten vorbereitet. utique] obgleich auch Valerius gegen die Aufhebung des Gesetzes war. habebant] ‘sie fanden an ihm’, er blieb fortwährend inexorabilis. abrogabatur*] der Antrag war wirklich gestellt, die Ausführung aber noch nicht erfolgt; vgl. 6.7: abrogamus; 31, 19, 3: daret.
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1. finitorum] der punische und macedonische; imminentium: der spanische und syrische; zum Gedanken vgl. 9.30.10: haec inter duorum ingentium bellorum curam gerebantur; 39, 1, 2. intercessit] mit inter in diesem Sinne nur hier bei Livius. res parva . .] vgl. 9.30.5: rem dictu parvam. studiis] s. 10.23.4. excesserit] s. 25.1.9; vgl. 33.35.12. [2] Valerius] wahrscheinlich mit dem Zunamen Tappo, ein Plebejer; s. 35.10.11; 38.36.7. ad plebem tulerant] die Rogation scheint dem Senate nicht vorgelegt zu sein; s. Lange 1, 471. In der Zeit zwischen der Promulgation derselben und der Abstimmung wird die im folgenden geschilderte Contio gehalten; Liv. beschreibt zwar zunächst den Zustand und die Stimmung in Rom am Tage der Contio, mischt aber mehrere Züge ein, die sich auf die vorhergehenden Tage und auf andere Versammlungen beziehen; vgl. § 4: prodibant; § 6: augebatur in dies; § 7: iam et u. a. Oppia lege] vgl. Tac. Ann. 3, 33: Oppiae leges, womit die einzelnen Bestimmungen der Lex gemeint sind. [3] tulerat] wann dies geschehen ist, hat Liv. nicht erzählt; da nach 6.9 und 8.3 das erste Konsulat des Ti. Sempronius, näml. zusammen mit Fabius Cunctator 215 v. Chr., nicht das zweite, zusammen mit dessen Sohne 213 v. Chr., gemeint ist, so hätte die Sache 23, Kap. 32 — 24, Kap. 9 erwähnt werden müssen. [p. 88] C. ... Ti. ... plus semunciam] auf diesen Artikel des Gesetzes ist entweder 26.36.5 keine Rücksicht genommen, oder derselbe ist nicht streng gehalten worden. nec vestimento . .] zu der ersten Bestimmung durch nec hinzugefügt, wie 2.32.10; nec und neu wechseln sonst mehr bei Dichtern; s. Prop. 1, 8, 11; Hor. AP. 339 u. a.; vgl. Liv. 28.43.8. Übrigens enthalten ne . . nec . . neu, als Epexegese zu eam, die einzelnen Verbote. versicolori] ist nach 3.9.7, 3 von (schillerndem) Purpur zu verstehen, der wegen der Kostbarkeit nicht getragen werden sollte; s. Becker Gallus 3, 144; anders Val. Max.: veste varii coloris. iuncto vehiculo] ‘auf bespanntem Wagen’, ‘zu Wagen’, = vehiculo iumentis iuncto; s. 42.65.3; Cic. ad Att. 6, 1, 25: rheda equis iuncta. oppidove] eine von römischen Bürgern (nicht Latinern; s. 7.5) bewohnte Landstadt; aufserhalb derselben war das Fahren gestattet; s. 3.9; von dem Vorrechte 5, 25, 9 war also nur ein Teil geblieben. aut propius inde . .] von da an gerechnet nicht in gröfserer Nähe als u. s. w., d. h. nicht innerhalb des Umkreises von . .; wie nach plus und amplius ist auch nach propius zu denken quam; übrigens folgt dabei häufiger der Accusativ als inde; s. 40.44.6; vgl. Cic. ad Att. 8, 14, 1. mille passus] vgl. 27.37.9. [4] M.] derselbe ist 35.24.6 Prätor. P. *] vielleicht der, welcher 35.41.9 Ädil ist; vgl. 36.45.9; 37.2.1 u. a. tuebantur] durch Intercession; s. 8.2. nec . . aiebant] s. 27.4.5. ad suadendum dissuadendumque] in einer Contio auf der area Capitolina; s. zu 43.16.8. [5] auctoritate] Anraten anderer; dagegen verecundia: ihr eigenes Schicklichkeitsgefühl; imperio: jener, in deren manus sie sind; s. 2.11. Die ganze Schilderung zeigt, dafs die Frauen nicht so beschränkt waren, wie man nach ihrem Abhängigkeitsverhältnis erwarten sollte vgl. 27.37.9. contineri limine] vgl. 2.10; 5.7.9; so wird continere mit dem blofsen Abl. neben in mit Abl. und intra bei Liv. häufig konstruiert. aditusque] genauere Bestimmung zu vias; das hier Gesagte fand wohl in der ganzen Zeit nach der Promulgation des Gesetzes statt. ad forum] ‘nach . . zu’; s. 24.7.3; vorher in forum = ‘zu dem F. selbst’; s. 24.5.7 u. a. crescente] s. Lange 2, 184. [6] oppidis] wie § 3. conciliabulisque *] s. 29.37.3. conveniebant]* [p. 89] [7] iam et] es war bereits dahin gekommen, dafs sie nicht blofs Privatleute, sondern auch . .; auf diese Weise wird Catos Auftreten vorbereitet. utique] obgleich auch Valerius gegen die Aufhebung des Gesetzes war. habebant] ‘sie fanden an ihm’, er blieb fortwährend inexorabilis. abrogabatur*] der Antrag war wirklich gestellt, die Ausführung aber noch nicht erfolgt; vgl. 6.7: abrogamus; 31, 19, 3: daret.
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