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[6] cum . . Titinio . .] weil in recuperatores sumere der Begriff der Prozefsführung (mit jemand, agere cum aliquo) angedeutet ist: ‘sie nahmen die ihnen angebotenen (daret) Richter, um mit Tit. den Prozefs zu führen’; iudicem, arbitrum, recuperatorem sumere ist gewöhnlich; über cum s. zu 28.17.8: fidem dare et accipere cum aliquo; vgl. 36.2.3: bellum sumere cum aliquo; über Titinius s. 41.9.3. 26, 1. bis ampliatus] die Entscheidung wurde zweimal vertagt, weil die Sache noch nicht hinreichend aufgeklärt war (nonliquet), oder die Richter sich noch nicht hatten einigen können. Vgl. Zumpt CR. 2, 1, 16. tertio] s. 42.22.7. Der Prozefs ist der erste dieser Art, der erwähnt wird; verschieden sind die, in denen der Senat selbst richtet; s. 5.1; 29.16.4; 39.3.2. Der Gegenstand der [p. 5] Anklage ist nicht bestimmt erwähnt, aber durch pecunias captas (§ 3) angedeutet, und die Recuperatoren entscheiden, was schon in dem Namen liegt, zunächst über Wiedererstattung der weggenommenen Gegenstände und Gelder, dann überhaupt über die Civilansprüche des Klägers; s. Tac. Ann. 1, 74; Rein CR. 643 f.
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