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Claudius] vgl. 38.23.8; es ist der sonst Claudius Quadrigarius genannte Annalist; s. Einl. 27. Die Erzählung desselben an u. St. hat L. 45, 22, 2 wenigstens in Rücksicht auf die Zeit selbst verworfen, da die Antwort des Senats erst 45.25.4 gegeben, der Beschlufs erst 587/167 gefafst wird. [p. 92]

Caras et Lycios] über die letzteren ist schon 41.6.11 (vgl. 41.25.8; 42.14.8) ein Beschlufs gefafst, doch scheinen sie den Rhodiern unterworfen geblieben zu sein; über Karien vgl. Marq. StVw. 1, 177, 4.

quo . . iuberet] eine umschreibende Ausdrucksweise, um den regierten Satz nicht unmittelbar von dem Substantivum abhängen zu lassen; s. zu 43.16.2. Den Conjunctiv erklärte Wfsb.: ‘nach welchem . . das römische Volk . . für frei erklären solle’, d. h. das Senatskonsult solle dem Volke zur Bestätigung vorgelegt werden, wie es ja in den meisten Fällen der Art geschah; allein auch durch ein blofses Senatskonsult konnte die libertas gegeben werden und gerade in diesem Falle ist sie nach Pol. 30. 5, 12 direkt vom Senat gegeben worden. Daher scheint es einfacher, den Conj. aus der Abhängigkeit des Gedankens herzuleiten.

senatus consultum indicatum . .] der Wortlaut der St. ist unsicher, da sich aus den hinter gentem überlieferten Wörtern kein passender Sinn ohne gewaltsame Änderung gewinnen läfst. Das natürlichste ist es, auch diesen Satz von iuberet abhängen zu lassen, schon deshalb, weil, wie vorher betont ist, quo . . iuberet gewählt scheint, um nicht von senatus consultum direkt die Infinitiv-Construction abhängig zu machen. Der Inf. mitti steht dem nicht entgegen, da in solchen Beschlüssen, wie der vorliegende, das Praesens nicht ungewöhnlich ist; s. 8.37.11; zu 2.5.1. Hiernach ist es nicht ohne Wahrscheinlichkeit, dafs in den Anfangsbuchstaben von sciret eben sc, d. i. senatus consultum liege, und so schreibt Crevier: litterasque . . gentem et senatus consultum mitti; vgl. 17.3 und zu 22.26.7. Aber wie die getilgten Wörter entstanden sein sollen, ist nicht ersichtlich; besser daher Va. in der von mir befolgten Weise. Die Verbindung des Supinums mit einem Objekt, die Cicero vermeidet, findet sich bei Liv. gar nicht selten, z. B. 21, 41, 13; 28, 39, 13. 21. 41, 2. 9 u. a.; vgl. Sall. Jug. 85, 42. Mg. liest: litterasque . . gentem, ut sciret iudicatum, mitti.

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