[4-6] Gracch. etc., er intercedirt wie auch nach dem älteren Berichte, c. 56, 10; Cic. prov. cons. 8, 18; Gell. 1. 1., allein, während die übrigen Tribunen dem Rechte seinen Lauf lassen wollen; seine Intercession ist nur gegen die Verhaftung Scipios gerichtet; nach dem Folg. hätte er, wie es scheint, auch gegen die Einziehung des Vermögens Einsprache thun können.
quod iud. s., Val. Max. 4, 1, 8: cum
iudicatae pecuniae satis dare non posset, also wegen Insolvenz.
Eum:
benef. konnte nur insofern als Motiv angegeben werden, als die Friedenspräliminarien von den Scipionen geschlossen waren, während die Schenkung nach dem Senatsbeschluss erfolgte; bei Gellius findet sich weder dieser noch der vorher erwähnte Grund.
alias, und ausserdem, s. 4.41.8, ist vor tot gestellt, um es den vorhergenannten Objecten gegenüber treten zu lassen.
carcere, c. 57, 4; Gell.: cum hostium duces in carcerem coniectarit, alienum videtur esse dignitate reip., in eum locum imperatorem p. R. duci
a collegae vi prohibeo; die Einsprache ist in beiden Darstellungen dieselhe; allein in der älteren erfolgt sie in einem Multprocesse, befreit den Angeklagten von der Nothwendigkeit Bürgen (vades, da es ein Criminalprocess ist, s. 3.13.8) zu geben, sich in dem Volksgericht zu stellen, und hebt so die angedrohte Strafe auf; in der späteren in einem Privatprocesse, in dem ein rechtskräftiger Urtheilsspruch gegeben ist, kann, wenn entweder die geforderte Summe nicht gezahlt oder nicht Bürgen, praedes, gestellt werden Mommsen Str. 225, das Vermögen eingezogen werden.