[9] trientabulumque*] s. lex agr. CIL. 1, n. 200, XXXI: queive in trientabuleis fruentur; ist von trientare gebildet, wie stabulum, vocabulum, suffibulum von stare u. s. w.; s. CIL. 1, S. 98; = was als für den triens der Staatsschuld gegeben in die tabulae publicae, wahrscheinlich in die Staatsschuldbücher, eingetragen war. Es konnte dies ebensowohl der zweite als der dritte triens sein, und das folgende pro tertia parte ebensowohl ‘für den dritten Teil’, als ‘für ein Drittel’ bedeuten; Liv. hat es, wie es scheint, in der ersten, sein Gewährsmann wohl in der zweiten Bedeutung genommen; nach dieser Auffassung hat Liv. auch § 2 tertia geschrieben.
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[9] trientabulumque*] s. lex agr. CIL. 1, n. 200, XXXI: queive in trientabuleis fruentur; ist von trientare gebildet, wie stabulum, vocabulum, suffibulum von stare u. s. w.; s. CIL. 1, S. 98; = was als für den triens der Staatsschuld gegeben in die tabulae publicae, wahrscheinlich in die Staatsschuldbücher, eingetragen war. Es konnte dies ebensowohl der zweite als der dritte triens sein, und das folgende pro tertia parte ebensowohl ‘für den dritten Teil’, als ‘für ein Drittel’ bedeuten; Liv. hat es, wie es scheint, in der ersten, sein Gewährsmann wohl in der zweiten Bedeutung genommen; nach dieser Auffassung hat Liv. auch § 2 tertia geschrieben.
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