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[6] id gravate . .] vgl. 42.43.2; = dies wurde nicht ohne viele Umstände zugestanden, nicht als ob Quinctius nicht gewünscht hätte, für den Beendiger des Krieges zu gelten; selbst wenn man von ihm sagte, er habe dazu auch Verhandlungen nötig gehabt, sondern weil er persönlich lieber den Krieg fortgesetzt und seinen Gegner lieber durch Waffengewalt bezwungen hätte (s. 37.6); er zögerte also deshalb (d. h. er schlug die Unterredung deshalb nicht kurz ab), weil er noch nicht wufste, ob ihm der Oberbefehl verlängert würde, und weil er geneigt war, falls er abgerufen würde, vorher Frieden zu schliefsen, auf dafs nicht sein Nachfolger den Ruhm gewönne, als Beendiger des Krieges zu gelten; vgl. 34.33.14. Der letztere, zu non quin cuperet . . gegensätzliche Gedanke ist unausgedrückt geblieben. Mit aptum autem fore wird auf id gravate . . concessum est zurückgegriffen in dem Sinne von: concessum autem est, quod aptum . . fore . . credebat, d. h. in der vorher angedeuteten Ungewifsheit schien ihm die Unterredung auf alle Fälle nützlich zu sein; vgl. Draeger HS. 2, 128. condicionibus] ‘Vorschläge’, über die verhandelt werden kann; anders leges, welche der Sieger giebt; s. 31.11.17.
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